TE Vfgh Beschluss 2011/10/6 U1805/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2011
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146 Abs1, §148 Abs2, §149 Abs1, §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Stellung einesVerfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit am 26. August 2011 zur Post gegebenem Antrag begehrt die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13. Juli 2011, zugestellt am 14. Juli 2011, im vollen Umfang. Mit Schriftsatz vom selben Tag wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Verfahrenshilfeantrages gestellt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird ausgeführt, dass der Verfahrenshilfeantrag auf Grund "eines Missgeschicks" am Vortag, 25. August 2011, nicht mehr zur Post gegeben wurde.

2. Da das VfGG in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden: Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der "rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung" verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Gem. §149 Abs1 zweiter Satz ZPO ist mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen.

Da im vorliegenden Fall mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und damit ein nicht fristgebundener Antrag (vgl. VfGH 22.2.2010, B167/10 sowie VfGH 29.6.2011, U1211/11) nachgeholt werden soll, liegt keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd §146 Abs1 ZPO vor.

Selbst wenn man den Antrag so deutet, dass damit die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt werden sollte, ist er unzulässig, da diesfalls die versäumte Prozesshandlung gem. §149 Abs1 zweiter Satz ZPO unter einem nachzuholen gewesen wäre.

Der Wiedereinsetzungsantrag war sohin ohne weiteres Verfahren mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss abzuweisen.

3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §88a iVm §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet. Selbst wenn man den Antrag aber so deuten würde, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages verbunden mit der Einbringung einer Beschwerde beantragt werden sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil der Antrag nur dann nicht aussichtslos wäre, wenn der Partei nur ein minderer Grad des Versehens (VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN) an der Versäumung der Frist zur Last gelegt werden kann. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall, weil das behauptetermaßen zur Versäumung der Beschwerdefrist führende "Missgeschick" nicht weiter dargelegt wird und die Antragstellerin weder vorbringt, dass es sich dabei um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des §146 Abs1 ZPO, noch dass es sich bei ihrem Verschulden an der Versäumung der Frist nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt habe.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen,Beschwerdefrist, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U1805.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten