Das uneinsichtige Vertreten eines vom Meldungsleger abweichenden Rechtsstandpunktes vermag keine begründeten Bedenken dahingehend iSd § 24 Abs4 FSG darstellen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.