RS UVS Oberösterreich 2011/07/04 VwSen-522887/9/Br/Eg

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2011
beobachten
merken
Rechtssatz

Das uneinsichtige Vertreten eines vom Meldungsleger abweichenden Rechtsstandpunktes vermag keine begründeten Bedenken dahingehend iSd § 24 Abs4 FSG darstellen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.

Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten