RS OGH 2011/8/9 4Ob74/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2011
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Norm

UWG Anh Z26
UWG §1a Abs3
  1. UWG § 1a heute
  2. UWG § 1a gültig ab 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2016
  3. UWG § 1a gültig von 23.04.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 1a gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Das in Z 26 des Anhangs zum UWG geforderte hartnäckige und unerwünschte Ansprechen eines Kunden verlangt eine zumindest wiederholte Anwerbung, wobei für die Hartnäckigkeit als subjektives Element erforderlich ist, dass dem Werbenden die Unerwünschtheit beim potentiellen Kunden bekannt war oder bekannt sein musste und er sein Verhalten dennoch gegenüber diesem fortsetzte.Das in Ziffer 26, des Anhangs zum UWG geforderte hartnäckige und unerwünschte Ansprechen eines Kunden verlangt eine zumindest wiederholte Anwerbung, wobei für die Hartnäckigkeit als subjektives Element erforderlich ist, dass dem Werbenden die Unerwünschtheit beim potentiellen Kunden bekannt war oder bekannt sein musste und er sein Verhalten dennoch gegenüber diesem fortsetzte.

Entscheidungstexte

  • RS0127114">4 Ob 74/11b
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 74/11b
    Beisatz: Dies wird durch das Anbringen von Werbeaufklebern mit der Mobiltelefonnummer des Werbenden in Hausfluren oder sonstigen Hauszugangsbereichen zwecks Anbahnung von Werk? oder Dienstverträgen mit Hausbewohnern erfüllt, wenn es wiederholt entgegen dem Verbot des Hauseigentümers, des Verfügungsbefugten oder der Hausbewohner erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127114

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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