RS OGH 2025/12/18 8Ob31/11h; 4Ob206/11i; 6Ob57/12v; 4Ob165/14i; 7Ob160/15b; 1Ob177/22v; 6Ob171/25b

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Rechtssatz

Bei der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen zu einem Erlagsbegehren nach § 1425 ABGB sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht.Bei der Schlüssigkeitsprüfung der Voraussetzungen zu einem Erlagsbegehren nach Paragraph 1425, ABGB sind aktenkundige Tatumstände zu berücksichtigen, sofern unter Zugrundelegung des Vorbringens der Parteien an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Ebenso kann zu berücksichtigen sein, dass der Inhalt einer Urkunde mit dem Vorbringen des Erlegers in unlösbarem Widerspruch steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127187

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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