RS OGH 2011/8/30 8ObA68/10y

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Rechtssatz

Ein gemäß § 175a Abs 1 BDG iVm § 491 VBG auf die Universität übergeleitetes befristetes Arbeitsverhältnis wird gemäß § 126 Abs 4 UG unverändert von der Universität fortgesetzt und endet mit dem ursprünglich vereinbarten Endtermin.Ein gemäß Paragraph 175 a, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 491, VBG auf die Universität übergeleitetes befristetes Arbeitsverhältnis wird gemäß Paragraph 126, Absatz 4, UG unverändert von der Universität fortgesetzt und endet mit dem ursprünglich vereinbarten Endtermin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127184

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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