RS OGH 2011/9/14 6Ob134/11s, 6Ob130/11b, 6Ob189/11d, 6Ob133/11v, 6Ob176/11t (6Ob177/11i, 6Ob178/11m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2011
beobachten
merken

Norm

UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 §283 Abs2

Rechtssatz

Der Insolvenzverwalter einer an sich offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft hat die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit (Unwirtschaftlichkeit) der Erstellung und Offenlegung von (fehlenden) Jahresabschlüssen spätestens im Einspruch gegen eine gegen ihn und (oder) die Gesellschaft erlassene Zwangsstrafverfügung geltend zu machen. Eine amtswegige Ermittlungspflicht des Firmenbuchgerichts besteht hingegen nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 134/11s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 134/11s
  • 6 Ob 130/11b
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 130/11b
    Vgl; Beisatz: Die bloße Behauptung, die Erstellung eines Jahresabschlusses sei „unwirtschaftlich und untunlich“ reicht jedenfalls nicht aus, die Nichterfüllung der gesetzlich ausdrücklich statuierten Rechnungslegungspflicht zu begründen. (T1); Beisatz: Ein bewegliches System, wonach nicht auf die Finanzierbarkeit der Erstellung des Jahresabschlusses, sondern darauf abzustellen ist, ob mit den aufzubringenden Mitteln unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Belastung der Gläubiger auch dem angestrebten Zweck, nämlich den Informationsbedarf der Öffentlichkeit, angemessen gedient ist, widerspricht nicht nur den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und der innerstaatlichen Umsetzung durch die §§ 277 ff UGB, die eine derartige Mittel?Zweck?Relation gerade nicht kennen, sondern wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wenig förderlich. (T2)
  • 6 Ob 189/11d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 189/11d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 133/11v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 133/11v
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 176/11t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 176/11t
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 256/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 256/11g
    Vgl; Beisatz: Jedenfalls solange die Gesellschaft als werbendes Unternehmen geführt wird, ist auch der Gesellschaft und ihren Organen der Einwand der Unmöglichkeit der Bilanzerstellung infolge Vermögenslosigkeit abgeschnitten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127097

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten