RS OGH 2011/9/21 15Os121/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2011
beobachten
merken

Norm

MedienG §7 Abs2 Z2
MedienG §7a Abs1

Rechtssatz

Tatopfer verlieren den Anspruch auf Wahrung ihrer Privatsphäre nicht dadurch, dass sie Opfer eines „spektakulären“ Kriminalfalls geworden sind, sodass die mediale Preisgabe ihrer Identität, etwa durch Nennung des Vor- und Familiennamens, nicht durch den Ausschlussgrund des § 7 Abs 2 Z 2 MedienG gedeckt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127191

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten