RS OGH 2011/10/13 3R276/11b

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Norm

ZPO §517 Abs1 Z1
ZPO §521a Abs1
ZPO §528 Abs2 Z2

Rechtssatz

Eine die internationale (und örtliche) Zuständigkeit bejahende Entscheidung des Erstgerichtes ist bei einem Streitwert unter EUR 2.700,00 gemäß § 517 Abs 1 Z 1 ZPO unanfechtbar.

Eine Rekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen wird, ist auch im Falle einer absoluten Unzulässigkeit des Rekurses zulässig. Für eine solche Rekursbeantwortung stehen Kosten zu.

Entscheidungstexte

  • 3 R 276/11b
    Entscheidungstext LG Feldkirch 13.10.2011 3 R 276/11b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2011:RFE0100005

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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