TE AsylGH Beschluss 2011/10/25 S21 422036-1/2011

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Veröffentlicht am 25.10.2011
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Spruch

S21 422.036-1/2011-3Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. M. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zl. 11 09.862-EAST-Ost, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37Abs.1 AsylG 2005 idF BGBl I 38/2011 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

I. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Antrag des BF wurde mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist Ungarn zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Berufungswerber gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gem. § 10 (4) AsylG nach Ungarn zulässig (Spruchpunkt II).

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

 

II. Der AsylGH hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegen Feststellungen zu Grunde, deren Quellen als veraltet anzusehen sind und sich das ho. Gericht hieraus kein Bild über die entsprechende aktuelle Lage in Ungarn machen kann.

 

III. Der AsylGH hat Folgendes erwogen:

 

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.

 

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter des AsylGH

 

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. [.....]

 

(2) [.....]

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a)...

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c)

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 4 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

 

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die hier maßgebliche gesetzliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet:

 

"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

 

§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftrechts Bedacht zu nehmen.

 

(3) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat der Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu entscheiden.

 

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

 

Im Rahmen einer Verfassungskonformen Interpretation wird die aufschiebende Wirkung auch zuzuerkennen sein, wenn die Nichtzuerkennung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

 

Da die belangte Behörde veraltetes Quellenmaterial zur Entscheidungsfindung heranzog, ist es dem erkennenden Gericht nicht möglich eine Prognoseentscheidung im Sinne des § 37 Abs. 1 AsylG zu treffen, weshalb die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

 

Es war daher auch unter Einbeziehung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechts spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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