TE OGH 2009/12/15 1Ob242/09h

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Michael S***** und Markus S*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Günter S*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. September 2009, GZ 20 R 95/09z-U39, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 29. 5. 2009 setzte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seinen Sohn Michael ab 1. 5. 2007 gestaffelt mit 510 EUR bis (laufend ab 1. 12. 2008) 610 EUR und für seinen Sohn Markus ab 1. 5. 2007, gestaffelt mit 350 EUR bis (laufend ab 1. 3. 2008) 440 EUR monatlich fest.

Der Vater bekämpfte diesen Beschluss insoweit, als ihm eine 333 EUR monatlich übersteigende Unterhaltszahlung je Kind auferlegt wurde. Die Kinder fordern in ihrem Rekurs die Zuerkennung rückständigen Unterhalts im Mehrbetrag von je 2.166,65 EUR.

Das Rekursgericht bestätigte die Höhe der festgesetzten Unterhaltsbeträge, sodass dem Rekurs des Vaters kein Erfolg beschieden war. Dem Rekurs der Kinder gab es statt. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Diese Vorlage entspricht nicht dem Gesetz. Ein Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung der Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0103147). Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257). Übersteigt der zwischen den Parteien noch strittige Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts - wie hier - jeweils nicht 30.000 EUR und hat das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur herangetragen werden, wenn das Rekursgericht einer Zulassungsvorstellung stattgibt. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat - auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - das Erstgericht diesen dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (1 Ob 77/07s ua; Fucik/Kloiber AußStrG § 63 Rz 5). Fehlen Form- oder Inhaltserfordernisse ist gegebenenfalls ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (Fucik/Kloiber, aaO). Die Akten sind somit dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E926891Ob242.09h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00242.09H.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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