TE OGH 2009/12/15 9Ob93/09f

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathilde K*****, vertreten durch Dr. Manfred Rath ua, Rechtsanwälte in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Helmut Horn, Rechtsanwalt in Graz, wegen 72.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2009, GZ 4 R 133/09z-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0118891). Ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Klägerin anlässlich des Abschlusses des Pflichtteilsübereinkommens im Jahr 2000 keine Verzichtserklärung hinsichtlich ihrer daraus abzuleitenden Ansprüche abgegeben hat. Das Erstgericht hat sich aber in seiner Beweiswürdigung nicht nur mit diesem Zeitpunkt, sondern auch mit einer angeblich gleichlautenden Verzichtserklärung aus dem Jahr 2003 auseinandergesetzt (AS 119). Der Schluss des Berufungsgerichts, dass das Erstgericht damit zum Ausdruck gebracht habe, auch für das Jahr 2003 den behaupteten Verzicht der Klägerin nicht feststellen zu können, ist daher jedenfalls vertretbar. Die Negativfeststellung zu diesem Thema schließt somit den behaupteten rechtlichen Feststellungsmangel aus.

Ist aber eine als Verzicht zu wertende Erklärung auszuschließen, stellt sich auch die zusätzlich aufgeworfene Frage der Formbedürftigkeit nicht mehr.

Anmerkung

E927469Ob93.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00093.09F.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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