TE OGH 2010/1/26 9ObA150/09p

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred B*****, vertreten durch Dr. Dietmar Gollonitsch, Rechtsanwalt in Scheibbs, gegen die beklagte Partei R. P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 21.019,88 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2009, GZ 7 Ra 51/09k-30, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Dezember 2008, GZ 30 Cga 18/07w-26, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Beklagten, die laut Firmenbuch ihren Sitz in Z***** 78, ***** hat (- eine Sitzänderung ist nicht eingetragen, bei der im Verfahren angegebenen Beklagtenadresse handelt es sich offensichtlich um den Wohnsitz der Geschäftsführerin -), wurde mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Dezember 2009, also nach Vorlage des Aktes mit einer außerordentlichen Revision der Beklagten an den Obersten Gerichtshof, zu 14 S 213/09b der Konkurs eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 uva). Verfällt demnach eine der Parteien nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über das Rechtsmittel, sofern Gegenstand des Rechtsstreits - wie hier - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen ist, während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039; RS0036752).

Anmerkung

E931259ObA150.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00150.09P.0126.000

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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