TE OGH 2010/1/26 14Os154/09t

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Hofer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Radisa D***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. September 2009, GZ 12 Hv 35/09s-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Radisa D***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 17. Dezember 2008 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei unbekannten Mittätern (§ 12 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern des Juweliers Alfred R***** Schmuck im Wert von 190.000 Euro durch Einbruch weggenommen, indem er die Wertgegenstände gemeinsam mit einem der unbekannten Täter, der zuvor die Auslagenscheibe des Geschäftslokals eingeschlagen hatte, an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Tatrichter begründeten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers unter ausführlicher Erörterung aller für und wider ihn sprechenden Verfahrensergebnisse im Wesentlichen mit den für glaubwürdig erachteten Angaben des Tatzeugen Christian G*****, der den Angeklagten unmittelbar nach seiner Festnahme eindeutig als einen der Täter identifizierte (US 13 ff).

Die Frage, ob an dem Einbruchsdiebstahl drei (oder - wie der Beschwerdeführer behauptet - nur zwei) Personen beteiligt waren, betrifft weder eine entscheidende Tatsache noch war deren Bejahung notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer solchen (US 12 ff), wovon die Beschwerde auch gar nicht ausgeht. Im Übrigen ist das Erstgericht aufgrund der Angaben des Zeugen Christian G***** (ON 4 S 95 und 143; ON 58 S 7 f) zur Annahme der Tatbegehung durch drei Personen, die sodann zunächst in einem Fahrzeug flüchteten, gekommen. Die in der Beschwerde angesprochenen - dort nur bruchstückhaft und sinnentstellt zitierten - Aussagen anderer Zeugen, die die Anwesenheit einer dritten Person im Fluchtfahrzeug mangels konkreter Wahrnehmungen weder ausschließen noch bestätigen konnten (vgl Dipl.-Ing. Martin E***** [ON 44 S 25], Georg S***** [ON 4 S 123], Katja H***** [ON 4 S 129 und S 95], K***** B***** [ON 44 S 21], Josef Br***** [ON 44 S 47] und Christoph D***** [ON 58 S 13]), standen dazu nicht im Widerspruch und waren demgemäß ohnehin nicht erörterungsbedürftig iSd Z 5 zweiter Fall. Mit dem Gesundheitszustand des Angeklagten haben sich die Tatrichter eingehend auseinandergesetzt und seine Verantwortung, wonach er als Täter ausscheide, weil er aufgrund seiner Krankheitsgeschichte nicht in der Lage gewesen wäre, den ihm nacheilenden sportlichen Polizeibeamten zu Fuß zu entkommen, als widerlegt erachtet, wobei sie sich schwergewichtig auf das - krankheitsbedingte Einschränkungen im Bewegungsablauf verneinende und kurzfristige erhöhte Leistungsfähigkeit bei einer durch Flucht ausgelösten Adrenalinausschüttung bestätigende - Gutachten des Sachverständigen Dr. Dietmar S***** (ON 49; ON 58 S 13) stützten und dabei sowohl die Angaben der behandelnden Ärzte Dr. Florian Bre***** und Dr. Karin F***** als auch jene des Zeugen K***** B***** in Rechnung stellten (US 17 ff).

Warum die Beweiswürdigung unvollständig (Z 5 zweiter Fall) sein sollte, weil die Aussage des Zeugen Josef Br***** im Urteil unerwähnt blieb, wonach den Tätern zunächst die Flucht zu Fuß gelang, weil sie nach seiner Einschätzung gleich schnell wie er (also 60 Meter in 8 ½ Sekunden) laufen konnten (ON 44 S 43 ff), womit er das, was die Tatrichter feststellten bestätigte, ist nicht erkennbar. Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile und Schlussfolgerungen sind nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (Fabrizy StPO10 § 154 Rz 2). Die ebenfalls als übergangen reklamierte (Z 5 zweiter Fall) Passage aus der Aussage des Zeugen Dr. Florian Bre*****, der sich zu einer seriösen Beurteilung der Laufleistung des Angeklagten mangels Kenntnis von orthopädischen Erkrankungen gar nicht befähigt erachtete, die Flucht durch einen Sprint zwar für eher unwahrscheinlich hielt, aber nicht zu 100 % ausschließen konnte (ON 85/S 11), bedurfte daher gleichfalls keiner Erörterung. Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9301914Os154.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00154.09T.0126.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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