TE OGH 2010/3/9 1Ob20/10p

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Veröffentlicht am 09.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth von P*****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler und Mag. Ludwig H. Draxler, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.506,50 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 2.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2009, GZ 40 R 144/09m-29, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Mai 2009, GZ 41 C 382/06s-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 447,98 EUR (darin enthalten 74,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Die sowohl vom Berufungsgericht als auch in der Revision als rechtserheblich gewertete Frage, ob die von der klagenden Vermieterin in Anspruch genommene Zinsanpassungsklausel grundsätzlich zulässig und rechtswirksam ist, hat der Oberste Gerichtshof in seinem zu 1 Ob 202/07y ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 29. 1. 2008 bindend bejaht. Im zweiten Rechtsgang war nur mehr auf Tatsachenebene zu klären, ob diese Zinsanpassungsklausel vereinbart wurde. Das ist nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zu bejahen: Die Zinsanpassungsklausel war Bestandteil des im Jahr 1986 geschlossenen Mietvertrags. Mit der in der Revision erwähnten „Vertragsanpassung iSd § 871 ABGB“ hat die Geltendmachung einer vertraglichen Zinsanpassungsklausel nichts zu tun, weshalb die Voraussetzungen einer Anfechtung bzw Anpassung eines Vertrags nach Irrtumsrecht völlig irrelevant sind. Was den behaupteten Verstoß gegen Treu und Glauben betrifft, so war dieser in der Rechtsrüge der von der Beklagten erhobenen Berufung überhaupt kein Thema und ist damit nicht weiter zu prüfen (RIS-Justiz RS0043338). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein konkludenter Verzicht in der Vorentscheidung 1 Ob 202/07y eindeutig verneint wurde.

Da der Oberste Gerichtshof die dem Zulassungsausspruch zugrunde liegende Frage in diesem Verfahren bereits bindend beantwortet hat, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Thema der Revision war eine in diesem Verfahren bereits bindend beantwortete Rechtsfrage. Dementsprechend hat die Klägerin in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Bei der mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ausgesprochenen Zurückweisung eines nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO erhobenen Rekurses oder einer Revision gegen ein Teilurteil findet kein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO statt (RIS-Justiz RS0123222). Diese Vorgangsweise ist auch bei einem Zwischenurteil, das über den Grund des Anspruchs abschließend entscheidet, berechtigt.

Textnummer

E93566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00020.10P.0309.000

Im RIS seit

11.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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