TE OGH 2010/3/10 Rkv1/10

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Veröffentlicht am 10.03.2010
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Die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé in der Rechtssache der Antragstellerin Theresia K*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge vom 22. Februar 2010 werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die nunmehrige Antragstellerin beteiligte sich als Pflichtteilsberechtigte am gerichtlichen Verlassenschaftsverfahren nach ihrem verstorbenen Vater. Ihre dort gestellten Anträge wurden rechtskräftig ab- bzw zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof wies ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zu AZ 4 Ob 213/09s als unzulässig zurück.

Mit ihrem an die Oberste Rückstellungskommission gerichteten Schriftsatz stellt sie nun die Anträge, die Oberste Rückstellungskommission „möge feststellen, dass durch die ausdehnende Einräumung von Sonderrechten über Vorzugsrechte bei einer schriftlichen Abhandlungspflege, der Antragstellerin ihre Rechte als Pflichtteilsberechtigte entzogen wurden, zur berechtigten Beschwerde der Verweigerung einer Amtshandlung zur Schätzung und Inventarisierung, zur Beschwerde der Auslegung zum Verzicht (§ 1444 ABGB) eines durch Art 5 StGG geschützten Rechts, zur Beschwerde der Einräumung der Bindungswirkung zum Verzicht - da die schriftliche Abhandlungspflege als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag - einem Tribunal iSd Art 6 MRK, gleichgestellt wurde, die Oberste Rückstellungskommission möge die Feststellung treffen, dass der Antragstellerin der freie Zugang zu Gericht verwehrt wurde, nicht von einem Kollisionskurator als gesetzlicher Vertreter, vertreten war, und ihr die Grundrechte nach Art 1 und 5 StGG und Art 6 und Art 6, 1 MRK durch die schriftliche Abhandlungspflege beim BG S***** zu A 11/89 entzogen wurden“.Mit ihrem an die Oberste Rückstellungskommission gerichteten Schriftsatz stellt sie nun die Anträge, die Oberste Rückstellungskommission „möge feststellen, dass durch die ausdehnende Einräumung von Sonderrechten über Vorzugsrechte bei einer schriftlichen Abhandlungspflege, der Antragstellerin ihre Rechte als Pflichtteilsberechtigte entzogen wurden, zur berechtigten Beschwerde der Verweigerung einer Amtshandlung zur Schätzung und Inventarisierung, zur Beschwerde der Auslegung zum Verzicht (Paragraph 1444, ABGB) eines durch Artikel 5, StGG geschützten Rechts, zur Beschwerde der Einräumung der Bindungswirkung zum Verzicht - da die schriftliche Abhandlungspflege als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag - einem Tribunal iSd Artikel 6, MRK, gleichgestellt wurde, die Oberste Rückstellungskommission möge die Feststellung treffen, dass der Antragstellerin der freie Zugang zu Gericht verwehrt wurde, nicht von einem Kollisionskurator als gesetzlicher Vertreter, vertreten war, und ihr die Grundrechte nach Artikel eins und 5 StGG und Artikel 6 und Artikel 6, eins, MRK durch die schriftliche Abhandlungspflege beim BG S***** zu A 11/89 entzogen wurden“.

Rechtliche Beurteilung

Die angerufene Kommission ist zur Entscheidung über derartige Anträge nicht berufen. Gegenstand des Dritten Rückstellungsgesetzes (Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen), BGBl 1947/54, ist allein die Entscheidung über Vermögen, das während der deutschen Besetzung Österreichs dem Eigentümer (Berechtigten) im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden ist (§ 1 Abs 1 leg cit). Auch in diesen Angelegenheiten ist die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof nur zur Entscheidung in dritter Instanz berufen (§ 15 Abs 4).Die angerufene Kommission ist zur Entscheidung über derartige Anträge nicht berufen. Gegenstand des Dritten Rückstellungsgesetzes (Bundesgesetz vom 6. Februar 1947 über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen), BGBl 1947/54, ist allein die Entscheidung über Vermögen, das während der deutschen Besetzung Österreichs dem Eigentümer (Berechtigten) im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden ist (Paragraph eins, Absatz eins, leg cit). Auch in diesen Angelegenheiten ist die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof nur zur Entscheidung in dritter Instanz berufen (Paragraph 15, Absatz 4,).

Da die Anträge der Antragstellerin somit nicht in die Entscheidungskompetenz der angerufenen Kommission fallen, sind sie zurückzuweisen.

Textnummer

E93604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:000RKV00001.1.0310.000

Im RIS seit

14.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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