TE OGH 2010/8/31 4Ob213/09s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 1989 verstorbenen G***** H*****, zuletzt wohnhaft in *****, über die am 10. Februar 2010 eingelangte Eingabe der Noterbin T***** K*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 19. Jänner 2010, 4 Ob 213/09s, wies der Oberste Gerichtshof einen außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin zurück.

Rechtliche Beurteilung

Diese Entscheidung ist rechtskräftig und damit endgültig. Die von der Einschreiterin angestrebte „neuerliche Überprüfung“ ist aus diesem Grund nicht möglich. „Grundrechtsbeschwerden“ sind im Zivilverfahren nicht vorgesehen; die Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO und die (inhaltlich) vergleichbaren Regelungen des Außerstreitverfahrens können nur in einem zulässigen Rechtsmittel - also vor Rechtskraft der Entscheidung - geltend gemacht werden. Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft (§ 73 AußStrG) sind nicht erkennbar. Aus diesen Gründen kann die Eingabe der Einschreiterin von vornherein keinen Erfolg haben. Sie ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.Diese Entscheidung ist rechtskräftig und damit endgültig. Die von der Einschreiterin angestrebte „neuerliche Überprüfung“ ist aus diesem Grund nicht möglich. „Grundrechtsbeschwerden“ sind im Zivilverfahren nicht vorgesehen; die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO und die (inhaltlich) vergleichbaren Regelungen des Außerstreitverfahrens können nur in einem zulässigen Rechtsmittel - also vor Rechtskraft der Entscheidung - geltend gemacht werden. Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Paragraph 73, AußStrG) sind nicht erkennbar. Aus diesen Gründen kann die Eingabe der Einschreiterin von vornherein keinen Erfolg haben. Sie ist daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.

Textnummer

E94866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00213.09S.0831.000

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten