TE OGH 2010/3/23 8Ob29/10m

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Veröffentlicht am 23.03.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Ablehnungssache des im Verfahren AZ 4 Cg 56/07w des Landesgerichts Eisenstadt zuständigen Richters Dr. H***** G*****, über die als Revisionsrekurs zu behandelnde „Beschwerde“ des abgelehnten Richters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Jänner 2010, GZ 2 R 215/09s-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die als Revisionsrekurs zu behandelnde „Beschwerde“ des abgelehnten Richters wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren AZ 4 Cg 56/07w des Landesgerichts Eisenstadt stellte die beklagte Partei gegen den zuständigen Richter einen Ablehnungsantrag, den der zuständige Senat des Landesgerichts Eisenstadt in erster Instanz mit Beschluss vom 10. August 2009, GZ 13 Nc 11/09p-5, nach meritorischer Prüfung zurückwies. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs der beklagten Partei Folge und sprach aus, dass der bisher zuständige Richter des Landesgerichts Eisenstadt seit dem 27. April 2009 in der gegenständlichen Rechtssache befangen sei.

Die als Revisionsrekurs zu behandelnde „Beschwerde“ des erfolgreich abgelehnten Richters ist unzulässig.

Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und nur gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das übergeordnete Gericht statt. Gegen Entscheidungen, die einem Ablehnungsantrag stattgeben, kann somit weder die Gegenpartei noch der abgelehnte Richter ein Rechtsmittel ergreifen (8 Ob 165/09m; Ballon in Fasching/Konecny² § 24 JN Rz 4).

Textnummer

E93648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00029.10M.0323.000

Im RIS seit

22.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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