TE OGH 2010/2/18 8Ob165/09m

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Veröffentlicht am 18.02.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Ablehnungssache des im Verfahren 4 Cg 81/02i des Landesgerichts Eisenstadt zuständigen Richters Dr. H***** G*****, über die als Revisionsrekurs zu behandelnde „Beschwerde" des abgelehnten Richters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. September 2009, GZ 2 R 121/09t-8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 20. April 2009, GZ 13 Nc 6/09b-3, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als Revisionsrekurs zu behandelnde „Beschwerde" des abgelehnten Richters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verfahren 4 Cg 81/02i des Landesgerichts Eisenstadt erfolgte am 29. 9. 2008 der Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang. Das Urteil vom 14. 1. 2009, mit dem das Klagebegehren (Schadenersatzanspruch aus einem Gesellschaftsverhältnis im Zusammenhang mit der Privatisierung eines ehemaligen sowjetischen Staatsbetriebs in der heutigen Republik Lettland) neuerlich abgewiesen worden war, wurde dem Kläger am 28. 1. 2009 zugestellt. Am 5. 2. 2009 stellte er gegen den zuständigen Richter einen Ablehnungsantrag. Am 25. 2. 2009 erhob er gegen das Urteil vom 14. 1. 2009 Berufung.

Der Ablehnungssenat des Landesgerichts Eisenstadt wies den Ablehnungsantrag des Klägers nach meritorischer Prüfung zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs des Klägers Folge und sprach aus, dass der bisher zuständige Richter in der Rechtssache 4 Cg 81/02i des Landesgerichts Eisenstadt infolge Befangenheit ausgeschlossen sei; ein Zulässigkeitsausspruch wurde in diese Entscheidung nicht aufgenommen. Gleichzeitig hob das Oberlandesgericht Wien (als Berufungsgericht) aus Anlass der Berufung des Klägers das Urteil vom 14. 1. 2009 als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die als Revisionsrekurs zu behandelnde „Beschwerde" des erfolgreich abgelehnten Richters ist unzulässig.

Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel und gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das übergeordnete Gericht statt. Gegen Entscheidungen, die einem Ablehnungsantrag stattgeben, ist somit jedes Rechtsmittel ausgeschlossen. Dies folgt aus der Erwägung, dass bei Stattgebung eines Ablehnungsantrags immer auch ein gewisser Grad der Befangenheit des abgelehnten Richters angenommen werden muss und ein Rechtsmittel diesen Anschein für die Partei nicht mehr zu beseitigen vermag (RZ 1981/23). Daher kann weder die Gegenpartei noch der Richter gegen die Stattgebung eines Ablehnungsantrags ein Rechtsmittel ergreifen (Ballon in Fasching/Konecny² § 24 JN Rz 4).

Textnummer

E93194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00165.09M.0218.000

Im RIS seit

20.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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