TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/22 99/17/0462

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Veröffentlicht am 22.01.2001
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Index

E3R E01600000;
E3R E03605600;
E3R E09500000;

Norm

31992R3950 ZusatzabgabeV Milchsektor Art4 Abs2;
31995R2988 SchutzV finanzielle Interessen Europäische Gemeinschaften Art4 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. der B K und

2. des G K, beide in O und vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. November 1999, Zl. 17.274/510-

A 7/99, betreffend Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 29. Juli 1999 wurde dem Antrag der Beschwerdeführer vom 29. Dezember 1998 auf Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölf-Monatszeitraum 1998/1999 keine Folge gegeben.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach der Wiedergabe der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften aus, die Beschwerdeführer hätten mit Antrag vom 30. Oktober 1997 um Erhöhung ihrer Direktverkaufs-Referenzmenge im Ausmaß von 75.000 kg "ersucht", welche dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer per 1. April 1997 auch provisorisch zugeteilt worden sei.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe "die Notwendigkeit für eine Direktverkaufs-Referenzmenge bestanden"; durch die Abgabe der Milch an einen anderen Landwirt zur Verfütterung sei "grundsätzlich" die Voraussetzung für eine entsprechende endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit ab 1. April 1998 erreicht worden. Die Einstellung der Abgabe von Milch an andere Landwirte zur Verfütterung könne jedoch nicht als "wesentliche Änderung des Vermarktungsverhaltens" gewertet werden, da der Vertrag über die Verfütterungsmenge "lediglich auf einen sehr kurzen Zeitraum befristet abgeschlossen" worden sei. Somit sei es im "Verantwortungsbereich" der Beschwerdeführer gelegen, dass sie einen derart kurzfristigen Vertrag abgeschlossen und nunmehr keine Möglichkeit hätten, andere Abnehmer zu finden. Da "anscheinend" keine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich einer Mindestdauer der Lieferbeziehung getroffen worden sei, gehe die AMA davon aus, dass bereits von Beginn an beabsichtigt gewesen sei, die Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge umzuwandeln.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung. Ihr am 29. Dezember 1998 gestellter Antrag auf befristete Umwandlung einer Direktverkaufs-Quote in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölf-Monatszeitraum 1998/1999 im Umfang von 75.000 kg sei zu Unrecht abgewiesen worden. Sie hätten mit dem Landwirt Ernst S. keineswegs einen auf einen sehr kurzen Zeitraum befristeten Liefervertrag abgeschlossen, vielmehr mit Wirksamkeit ab 1. November 1996 einen "üblichen Jahresvertrag", der nur dann enden sollte, wenn vor dem 31. Jänner eines jeden Wirtschaftsjahres gekündigt würde. In der Laufzeit des Vertrages habe der Betriebsleiter (ihres landwirtschaftlichen Betriebes) seine unselbstständige Tätigkeit gekündigt; der Betrieb werde von den Beschwerdeführern jetzt "im Vollerwerb" bewirtschaftet. Die Kuhzahl sei von 20 Stück im Jahr 1996 auf 30 Stück im Jahr 1999 erhöht worden; ebenso sei die Milchleistung von durchschnittlich

8.600 kg im Jahr 1998 auf durchschnittlich 10.113 kg im Jahr 1999 je Kuh angestiegen. Bedingt durch die "Preismisere am Schweinemarkt" habe der Vertragspartner den Liefervertrag mit Wirksamkeit ab 1. April 1998 am 29. Jänner 1998 gekündigt. Dies habe einen schweren wirtschaftlichen Rückschlag für die Beschwerdeführer bedeutet, die die Kuhzahl erhöht und die Milchleistung gesteigert hätten, um die bedingt durch den Wechsel vom Nebenerwerbs- zum Vollerwerbsbetrieb ausgefallenen Einnahmen aus der unselbstständigen Arbeit wettzumachen. Es sei rätselhaft, wie die Behörde erster Instanz zur Ansicht gelange, ein Einnahmenausfall von 250.000,-- S je Jahr sei für einen Bergbauern der Zone II, der sich ausschließlich auf die Milchproduktion umgestellt habe, keine "wesentliche Änderung des Vermarktungsverhaltens". Sie hätten mit dem Erlös aus der Verfütterungsmilch auf Jahre gerechnet und geplant. Die Absicht, nur kurzfristig eine Lieferung von Verfütterungsmilch zu tätigen, um später eine Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge umzuwandeln, habe nie bestanden. Eine derartige Umwandlung biete auch keinen hundertprozentigen Ausgleich (für den Einnahmenausfall). Für die in ihrem Betrieb anfallende Biestmilch von etwa 8.250 kg pro Jahr sowie allenfalls auftretende Lieferverbote nach Euterbehandlung mit Antibiotika etwa im gleichhohen Ausmaß gebe es keinen Ausgleich für die Verfütterungsmilch. Bei der Verfütterung wäre die Biestmilch (das Laktat der ersten sieben Tage) besonders hochwertig gewesen, sei aber im Rahmen der A-Quote nicht verwertbar. Auch bei den euterbehandelten Tieren sei eine Ablieferung an Abnehmer verboten, hingegen die Verfütterung in Schweineaufzuchtbetrieben möglich. Die genannten Gründe hätten die Beschwerdeführer bewogen, einen unbefristeten Liefervertrag mit Ernst S. abzuschließen, in dessen Schweinebetrieb (auch) Verfütterungsmilch verwertet hätte werden können. In den 75.000 kg, die an den Schweineaufzuchtbetrieb geliefert worden seien, seien auch die nicht oder sonst nur kaum verwertbaren Anteile der Biestmilch, der mit Antiobiotika belasteten Milch und der Milch mit erhöhtem Zellgehalt enthalten. Die Molkereianlieferung sei nach Kündigung des Vertrages um 54.000 kg gestiegen, was für die Beschwerdeführer einen wirtschaftlichen Verlust von 90.000,-- S bedeutet habe. Wenn die "umweltgerechte Entsorgung" der Biestmilch, der mit Antibiotika belasteten Milch sowie der von Natur aus gegen Ende der Laktation mit einem erhöhten Zellgehalt produzierten Milch nicht mehr möglich sei, bedeute dies für die Beschwerdeführer "sehr wohl eine Vermarktungsveränderung und einen nur äußerst schwer wettzumachenden wirtschaftlichen Schaden". Die Umwandlung von einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge wäre "bloß eine wirtschaftliche Notwendigkeit". Sie seien auch bereit, sollte sich die Situation am Schweinepreissektor wieder günstiger entwickeln und sie einen Abnehmer finden, Futtermilch abzugeben und dann die Anlieferungs-Referenzmenge wieder in eine Direktverkaufs-Referenzmenge umzuwandeln.

Im Übrigen beriefen sich die Beschwerdeführer auf Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 1109/96; diese Bestimmung sei unmittelbar und direkt anwendbar. Selbst bei Zutreffen der unrichtigen Annahme der Behörde erster Instanz wäre nach der erwähnten Bestimmung die beantragte Umwandlung zu gewähren gewesen, da die Beschwerdeführer ihr Verkaufsverhalten "notgedrungener Weise tatsächlich umstellen" hätten müssen.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom 29. Juli 1999 ab.

Die belangte Behörde führte begründend nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Parteivorbringens im Zuge der durchgeführten Verfahrensergänzung und der für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften aus:

Die Beschwerdeführer hätten zum 1. April 1997 eine zusätzliche Direktverkaufs-Referenzmenge von 25.000 kg beantragt. Im Kalenderjahr 1996 hätten sie laut Tierliste 20 Stück Milchkühe gehalten, in den Kalenderjahren 1997 und 1998 jeweils 31 Stück. Im Rahmen der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge hätten sie im Zwölf-Monatszeitraum 1997/98 64.280 Liter Milch an Herrn S. zur Verfütterung zu einem Preis von 3,50 S pro Liter abgegeben. Mit der Verfütterungsmilchlieferung hätten sie unter anderem die nicht verkehrsfähige Milch (hoher Zellengehalt, nicht verkehrsfähige Milch infolge Euterbehandlung, Biestmilch) verwertet.

Die Beantragung und Nutzung einer Direktverkaufs-Referenzmenge im Wege der Verfütterung stelle auf längere Sicht keine wirtschaftliche Vermarktungsform dar. Die Beschwerdeführer hätten selbst in der Begründung ihrer Berufung angeführt, dass sie "primär eine Abnahme für die nichtverkehrsfähige Milch" gesucht hätten. Soweit nunmehr auf die stark gestiegene Anlieferung verwiesen werde, sei der Grund vor allem in der deutlichen Erhöhung des Milchkuhbestandes (55 % im Jahr 1997 gegenüber dem Jahr 1996) gelegen.

Die von den Beschwerdeführern praktizierte Lieferung von Milch zur Verfütterung sei vor allem erfolgt, um eine zusätzliche Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugeteilt zu erhalten zum Zwecke der Umwandlung in eine Anlieferungs-Referenzmenge. Es liege daher keine von den Gemeinschaftsrechtsvorschriften geforderte begründete Änderung des Vermarktungsverhaltens vor, sondern die Änderung desselben sei von Anfang an bezweckt gewesen. Die von den Beschwerdeführern gewählte Form der Direktvermarktung sei gemäß § 21 BAO auf Grund des wahren wirtschaftlichen Gehalts zu beurteilen. In ähnlicher Weise schreibe Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor, den betreffenden Vorteil nicht zu gewähren bzw. zu entziehen, wenn Handlungen gesetzt worden seien, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften zuwiderlaufenden Vorteils zum Ziele hätten, in dem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen würden. Diese Bestimmungen seien auch bei der Beurteilung des Umwandlungsantrages der Beschwerdeführer zu Grunde zu legen gewesen.

Die Tatsache, dass der Liefervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei, ändere nichts daran, dass primär eine höhere Anlieferungs-Referenzmenge bezweckt worden sei. Soweit die Beschwerdeführer vorbrächten, dass der Abnehmer den Liefervertrag wegen der existenzgefährdenden Schweinepreise gekündigt habe, sei anzumerken, dass die Krise im Schweinefleischsektor frühestens im Mai 1998 erkennbar und daher kein Grund gewesen sein könne, Ende Jänner den Liefervertrag zu kündigen. Die beim Abnehmer der Verfütterungsmilch für die Kündigung des Vertrages gelegenen Gründe seien aber für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht derart maßgebend wie die Gründe, die die Beschwerdeführer veranlasst hätten, die Direktvermarktung im Wege der Verfütterung aufzunehmen. Die Abgabe nichtverkehrsfähiger Milch könne zwar eine Verwertungsmaßnahme darstellen, sie sei aber sicher nicht "Sinn und Zweck", eine längerfristige und sinnvolle Absatzschiene zu schaffen. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführer zwischenzeitig durch Verbesserung der Qualität das Problem der nichtverkehrsfähigen Milch hinsichtlich des stark erhöhten Kuhbestandes in den Griff bekommen hätten, könne ebenfalls keine begründete Änderung des Vermarktungsverhaltens abgeleitet werden.

Die Beschwerdeführer bekämpfen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Bewilligung der Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge im gesamten von ihnen beantragten Umfang sowie in ihrem Recht auf Bescheidbegründung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor lautet:

"Artikel 4

...

(2) Eine einzelbetriebliche Referenzmenge wird auf begründeten Antrag des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Zuteilung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers. Diese Anpassungen dürfen für den betreffenden Mitgliedstaat keine Erhöhung der in Artikel 3 genannten Gesamtmengen für Lieferungen und Direktverkäufe bewirken."

Art. 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 lautet

(auszugsweise):

"Artikel 4

     (1) Jede Unregelmäßigkeit bewirkt in der Regel den Entzug des

rechtswidrig erlangten Vorteils

     -        durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten

oder Rückerstattung des rechtswidrig erhaltenen Geldbetrags;

     -        durch vollständigen oder teilweisen Verlust der

Sicherheit, die für einen Antrag auf Gewährung eines Vorteils oder bei Zahlung eines Vorschusses geleistet wurde.

...

(3) Handlungen, die nachgewiesenermaßen die Erlangung eines Vorteils, der den Zielsetzungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zuwiderläuft, zum Ziel haben, indem künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Vorteils geschaffen werden, haben zur Folge, dass der betreffende Vorteil nicht gewährt bzw. entzogen wird."

§ 33 Abs. 1 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, lautet:

"§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum - soweit sie bis einschließlich den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 erfolgen - bis 31. Jänner und in den folgenden Zwölf-Monatszeiträumen jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

Dem Antrag sind die Mitteilung der AMA über die Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge und der Anlieferungs-Referenzmenge oder die gemäß § 23 mitgeteilten Referenzmengen beizufügen."

Die belangte Behörde hat die ihres Erachtens gebotene Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge damit begründet, dass keine "von den Gemeinschaftsrechtsvorschriften geforderte begründete Änderung des Vermarktungsverhaltens" vorliege, sondern die Änderung des Vermarktungsverhaltens von Beginn an bezweckt gewesen sei. Unter Hinweis auf § 21 BAO, der eine Beurteilung des Sachverhaltes auf Grund des wahren wirtschaftlichen Gehalts erfordere und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird darüber hinaus geschlossen, dass keine begründete Änderung des Vermarktungsverhaltens vorliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2000, Zl. 2000/17/0058, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zur Auslegung des Begriffes "begründeter Antrag" in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zusammengefasst folgende Auffassung vertreten:

Der Begriff "begründeter Antrag" in der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung stellt auf das Erfordernis einer inhaltlichen Begründetheit des Antrages ab. Allein das Faktum der Änderung in den Lieferungen bzw. Direktverkäufen bildet daher noch keinen Anlass für die Umwandlung. Andererseits ergibt sich aus der in Rede stehenden Bestimmung nicht, dass im Falle der Beendigung einer Lieferbeziehung durch die Kündigung des Vertrages durch den Vertragspartner in keinem Fall eine derartige begründete Änderung vorliegt, wenn - was die belangte Behörde im Beschwerdefall als gegeben unterstellt - nur eine kurzfristige Lieferbeziehung intendiert war. Es ist unzutreffend anzunehmen, eine "Änderung bei seinen Lieferungen und Direktverkäufen" im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der in Rede stehenden Verordnung liege nur dann vor, wenn langfristige Lieferbeziehungen ausliefen oder vom Vertragspartner des Milcherzeugers gekündigt würden. Vielmehr kann die Notwendigkeit der Erschließung einer neuen Absatzmöglichkeit nach Beendigung der Direktvermarktung, der lediglich kurzfristige Lieferbeziehungen zu Grunde lagen, durch den Vertragspartner des Milcherzeugers, jedenfalls dann, wenn Letzterer durch sein Verhalten keinen Anlass für die Beendigung gegeben hat, auch in diesem (materiellen) Sinn durchaus als ausreichend für das Vorliegen des Tatbestandes "Änderung bei den Direktverkäufen" angesehen werden.

Ein solcher Fall liegt aber hier vor. Nach Beendigung der immerhin seit dem Jahr 1996 als solcher bestehenden Lieferbeziehung durch S. waren die Beschwerdeführer vorliegendenfalls gezwungen, neue Absatzmöglichkeiten für die Milch zu erschließen. Die Berufung auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Umwandlung nach Art. 4 Abs. 2 der in Rede stehenden Verordnung war damit jedenfalls im - nicht näher festgestellten - Umfang der als Anlieferungsmilch tauglichen Milch, verfehlt.

Streitentscheidend ist daher, ob die Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit § 21 BAO und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 zutreffend ist, da diesfalls der Bescheid ungeachtet der aufgezeigten verfehlten grundsätzlichen Rechtsansicht der Behörde betreffend Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht rechtswidrig wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 23. Oktober 2000 weiters ausführte, ist Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 nicht nur im Falle von Beihilfenregelungen im engeren Sinn, sondern auch im Zusammenhang mit Marktordnungsregelungen, bei denen die Wirtschaftstätigkeit wie im Falle der Referenzmengen für Milch und der für Überlieferungen zu zahlenden Abgabe reglementiert ist, anwendbar. Geht man nun den obigen Ausführungen folgend davon aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 im Beschwerdefall grundsätzlich nicht bestritten werden kann, käme eine Versagung der Anwendung des Art. 4 Abs. 2 der genannten Verordnung nur in Betracht, wenn die "künstliche Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung des Vorteils" im Sinn des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 nachgewiesen wäre. Das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen kann aber nach dem Vorgesagten nicht schon allein mit Hinweis auf eine kurzfristige Lieferbeziehung begründet werden. In die Gesamtbetrachtung wird allerdings der Umstand einzubeziehen sein, dass die in Rede stehende Lieferbeziehung zum 1. April 1998, dem selben Tag, mit dem die Voraussetzungen für die endgültige Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge erreicht wurden, aufgekündigt wurde.

Insoweit die belangte Behörde aber im angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern vorwirft, die Anlieferung der Milch an S. sei von vornherein vor allem deshalb erfolgt, um letztendlich die Anlieferungs-Referenzmenge auszuweiten, entbehrt diese Annahme einer schlüssigen Begründung. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens wurde eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen und bis zum 1. April 1998 auch vollzogen. Die Auflösung der getroffenen Liefervereinbarung erfolgte durch den Abnehmer. Das Erfordernis, die in der Periode 1997/1998 direkt vermarktete Milch anders abzusetzen, resultierte entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde aus Umständen, die in der Abnehmersphäre lagen.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann ihre weitere Annahme, die Beschwerdeführer hätten die in Rede stehende Vereinbarung vor allem deshalb geschlossen, um künstlich die Voraussetzungen für den späteren Erwerb einer Anlieferungs-Referenzmenge zu schaffen, auch nicht schlüssig aus dem Berufungsvorbringen abgeleitet werden; weder die Abgabe von nichtverkehrsfähiger Milch zwecks Beimischung zu der zur Verfütterung an Schweine vom Abnehmer bezogenen Milch noch auch die Steigerung des Milchkuhbestandes indizieren eine derartige Absicht ohne weitere Anhaltspunkte.

Nach dem Vorgesagten war der angefochtene Bescheid - wegen des Prävalierens der Rechtswidrigkeit des Inhaltes - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 22. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170462.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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