TE OGH 2010/4/22 8Ob39/10h

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** D*****, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Quass, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 2.100 EUR), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei und der Dr. R***** D*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 29. Dezember 2009, GZ 1 R 326/09y-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2009 (ON 19) wies das Erstgericht den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Klägers und seiner Vertreterin gegen die Entscheidung des Rekursgerichts vom 9. September 2009 (1 R 180/09b-16) als aus den Gründen des § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO absolut unzulässig zurück.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Klägers und seiner Vertreterin mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers und seiner sich im Rubrum als „Rechtsanwalt” bezeichnenden Vertreterin vom 22. Jänner 2010, den das Erstgericht unter Hinweis auf die offenkundige Uneinsichtigkeit des Klägers aus Gründen der Verfahrensökonomie ohne Verbesserungsverfahren direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO ist - von hier nicht in Betracht kommenden Verfahrensarten abgesehen - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt, oder wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.

Beide Voraussetzungen liegen hier vor, sodass der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Vertreterin des Klägers käme überdies mangels Parteistellung keine eigene Rechtsmittellegitimation zu.

Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Vertretungsmangels (allenfalls zur Überprüfung, ob die Klagevertreterin nunmehr - wie sie im Rubrum anzudeuten scheint - wieder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurde), ist wegen der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels entbehrlich (RIS-Justiz RS0120029; vgl auch 8 Ob 119/09x).

Textnummer

E93983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00039.10H.0422.000

Im RIS seit

24.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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