TE OGH 2010/4/28 3Ob19/10f

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Veröffentlicht am 28.04.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Engin-Deniz Reimitz Hafner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Liesbeth W*****, vertreten durch Dr. Johann W. Kazda, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. November 2009, GZ 39 R 189/09x-17, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 24. März 2009, GZ 5 C 731/08g-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gänzliche Weitergabe einer Wohnung an eine eintrittsberechtigte Person verwirklicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG nicht (stRsp; 1 Ob 542/89 = WoBl 1991/9, 13; RIS-Justiz RS0069472; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und WohnR22 § 30 Rz 32; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 30 MRG Rz 40). Eine Fehlbeurteilung in der Bejahung der Eintrittsberechtigung und des dringenden Wohnbedürfnisses des Ehemanns der Beklagten vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Schlagworte

Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E94031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00019.10F.0428.000

Im RIS seit

30.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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