TE OGH 2010/5/26 9Ob30/10t

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Christine S*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, gegen den Antragsgegner Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG, Mistelbach, wegen Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsvermögens (§§ 81 ff EheG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 9. März 2010, GZ 20 R 147/09x-162, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Die Grundsätze des Aufteilungsverfahrens, wie sie in § 83 (Billigkeit, Gewicht und Umfang des Beitrags zur ehelichen Errungenschaft, Wohl der Kinder), § 84 (möglichste Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten), § 87 (die Ehewohnung betreffende gerichtliche Anordnungen der Rechtsübertragung oder Begründung) und § 90 Abs 1 (Bewahrungsgrundsatz: Übertragung oder Begründung von dinglichen Rechten nur, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann) EheG genannt werden, stehen weder nach dem Gesetz in einer bestimmten Reihenfolge, noch kann eine solche für sie allgemein aufgestellt werden. Sie sind gemeinsam in jedem Fall bestmöglich zu wahren. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang zutreffend berücksichtigt, dass auch die Antragstellerin gleichteilig zur Anschaffung der Liegenschaft mit der Ehewohnung beigetragen hat und mangels einer anderen Wohnmöglichkeit bzw mangels eines Rechtsanspruchs auf Beistellung einer Wohngelegenheit gegenüber Dritten (RIS-Justiz RS0006012 [T4]) ein dringendes Wohnbedürfnis an der verfahrensgegenständlichen Wohnung hat. Soweit der Antragsgegner erneut - wie schon im Rekursverfahren - meint, dass der im Haus befindliche „Tischlereibetrieb“ besondere Berücksichtigung finden müsse, ist ihm dessen geringer Umfang und der Umstand entgegenzuhalten, dass diesem bereits rechtskräftig (ON 53, 85) die Eigenschaft eines von der Aufteilung auszunehmenden Unternehmens aberkannt worden ist.

Die Behauptung, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, die ihr aufgetragene Ausgleichszahlung zu finanzieren, geht an den gegenteiligen, für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen (S 12 in ON 155) vorbei.

Weder der vom Antragsgegner bemühte Bewahrungsgrundsatz noch der Umstand eines Eigeninteresses an der der Antragsgegnerin zugeteilten Liegenschaft sind daher geeignet, eine grobe Verletzung der anzuwendenden Billigkeitsgrundsätze (RIS-Justiz RS0108755; RS0113732) durch das Rekursgericht aufzuzeigen.

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E94173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00030.10T.0526.000

Im RIS seit

10.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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