TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 99/16/0530

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

E3R E02100000;
E3R E02200000;
E3R E02202000;
E3R E02300000;
E3R E02400000;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art236;
31992R2913 ZK 1992 Art239 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art239;
31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs2 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art245;
31993R2454 ZKDV 1993 Art899;
BAO §289;

Beachte

Besprechung in: SWK 2001, S 552;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Günther Kroemer II, Rechtsanwalt in Düsseldorf (Oberkassel), Leostraße 96, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat IV der Region Linz, vom 28. Oktober 1999, Zl. ZRV177/1-L4/1999, betreffend Antrag auf Erstattung von Zoll, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. März 1998 setzte das Hauptzollamt Salzburg gemäß § 201 BAO die Eingangsabgaben für die in den Monaten Februar 1995 bis Dezember 1995 und Jänner 1996 bis August 1996 importierten und in den betreffenden Sammelanmeldungen erfassten Kraftfahrzeuge, für welche die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG jeweils am 15. des Folgemonats entstanden und gemäß § 77 Abs. 3 ZollR-DG fällig geworden sei, in der Höhe von S 30,226.0129,-- an Zoll und S 67,476.206,-- an EUSt fest. Damit ergab sich ein Unterschiedsbetrag an Zoll zwischen der Abgabenberechnung des Hauptzollamtes und den von der Beschwerdeführerin abgegebenen Erklärungen für den Zeitraum Februar 1995 bis Dezember 1995 von S 424.431,-- und für den Zeitraum Jänner 1996 bis August 1996 von S 167.705,--. Hinsichtlich des dieser Festsetzung zugrundeliegenden Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung wird auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/16/0529, verwiesen.

In dem gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungsschriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin auch die Erstattung der vorgeschriebenen und entrichteten Einfuhrabgaben gemäß Artikel 239 ZK. Die Beschwerdeführerin bezog sich insbesondere auf die in Artikel 220 Abs. 2 lit. b ZK angeführten Sachverhalte. Ein allfälliger Rechtsirrtum hinsichtlich der Ermittlung der Einfuhrabgaben könne auf Grund der Anfrage und der ausdrücklichen Ermächtigung seitens des Zollamtes nicht anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin habe gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften einschließlich der besonderen Vorschriften in der Niederschrift vom 21. Februar 1995 eingehalten. In einem diesen Antrag ergänzenden Schriftsatz brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe sämtliche Voraussetzungen für eine Erstattung der vorgeschriebenen Abgaben von S 592.136,-- erfüllt. Es liege ein Irrtum der Zollbehörde nach Artikel 220 Abs. 2 lit. b ZK vor, weil es sich - wie die Behörde selbst einräume - seinerzeit bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften geirrt habe. Da gerade die zuständige Zollbehörde die Grundlage für das Vertrauen der Beschwerdeführerin geschaffen habe, sei dieses Vertrauen der Beschwerdeführerin schutzwürdig. Die Beschwerdeführerin habe den Fehler des Hauptzollamtes Salzburg auch nicht erkennen können. Sie habe nach dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union das zuständige Hauptzollamt aufgesucht, um die Rechtslage auf Grund der neuen Geltung des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften in der Republik Österreich zu erörtern und um Auskunft gebeten. Diese Auskunft sei rechtsverbindlich schriftlich erteilt worden. Sie habe deshalb auf diese schriftliche Antwort in vollem Umfang vertrauen können. Es seien auch die Voraussetzungen für die Nachsicht nach § 236 BAO gegeben. Gemäß § 236 Abs. 1 BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, weil ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei ein allgemeines Rechtsprinzip. Er komme u. a. in der besonderen Form des Vertrauens auf unrichtige Behördenauskünfte zur Geltung. Wenn nun der Abgabepflichtige auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen durfte und tatsächlich vertraut, sein Verhalten der Auskunft entsprechend eingerichtet und irreversible Dispositionen getroffen habe, nachträglich aber eine von der Auskunft abweichende nachträgliche Besteuerung einsetze, dann sei eine Unbilligkeit der Einhebung gegeben.

Mit dem Bescheid vom 28. Juli 1998 wies das Hauptzollamt Salzburg den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der vorgeschriebenen Einfuhrabgaben gemäß Artikel 239 ZK ab. Dies mit der Begründung, der Ansicht der Beschwerdeführerin, es lägen die Voraussetzungen des Artikel 239 ZK vor, könne sich das Hauptzollamt nicht anschließen. Die Anwendung des Artikels 239 ZK sei von zwei nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen, nämlich dem Vorliegen besonderer Umstände sowie dem Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit oder betrügerischer Absicht abhängig. Da bei der Beschwerdeführerin aber offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege (die Unvollständigkeit der Feststellungen des Hauptzollamtes wäre bei Lektüre des Kodex erkennbar gewesen) seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 239 ZK nicht gegeben. Zum Antrag auf Erlassen der Einfuhrabgaben nach § 236 Abs. 1 BAO sei auszuführen, dass den Mitgliedstaaten ein eigenes Billigkeitsregime hinsichtlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verwehrt sei. Die allgemein abgabenrechtlichen Regelungen der §§ 236 und 237 BAO seien daher nicht mehr anwendbar.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es lägen die Voraussetzungen für die Erstattung wegen aktiven Irrtums der Behörde, der von der Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen sei, vor. Dass die Beschwerdeführerin ihren Erstattungsantrag zunächst bloß auf

Artikel 239 ZK gestützt habe, bei richtiger rechtlicher Beurteilung allerdings ein Fall der Erstattung gemäß Artikel 236 Abs. 1 zweiter Satz ZK vorliege, vermöge an der materiellen Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls in der Begründung ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme ausreichend dargetan, dass der Erstattungsantrag vor allem auf Artikel 236 Abs. 1 zweiter Satz ZK gestützt worden sei und habe die Voraussetzungen für eine rechtliche Beurteilung durch die Behörde in diese Richtung umfassend dargelegt. Die erstinstanzliche Behörde hätte das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowohl unter dem Gesichtspunkt des Artikels 239 als auch des Artikels 236 ZK prüfen müssen. Die Beschwerdeführerin beantrage daher den Bescheid für rechtswidrig zu erklären, und den Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Erstattungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 236 Abs. 1 zweiter Satz ZK vollinhaltlich stattgegeben werde. Für den Fall, dass die erkennende Behörde davon ausgehen sollte, dass im Beschwerdefall der ursprünglich nur gestützt auf Artikel 239 ZK gestellte Erstattungsantrag der Beschwerdeführerin, der danach durch eine Argumentation in Richtung einer Erstattung nach Artikel 236 Abs. 1 zweiter Satz ZK ergänzt worden sei, nur gemäß Artikel 239 ZK zu beurteilen wäre, werde eventuell hilfsweise ein Antrag auf Erstattung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vorgeschriebenen Eingangsabgaben gemäß Artikel 236 Abs. 1 zweiter Satz ZK gestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 1998 wies das Hauptzollamt Salzburg die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides ging das Hauptzollamt vom Vorliegen eines Antrages auf Erstattung gemäß Artikel 239 ZK aus und stellte fest, dass der vorliegende Sachverhalt einer Erstattung nach Artikel 239 ZK nicht zugänglich sei. Da die Beschwerdeführerin keinerlei neue Argumente vorgebracht habe, die nicht bereits im ergangenen Erstbescheid Berücksichtigung gefunden hätten, werde auf die im Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 28. Juli 1998 enthaltene Begründung verwiesen. Über das Vorbringen in Richtung Erstattung aus dem Grunde des Artikel 236 ZK wurde in diesem Bescheid nicht eingegangen. In einem Hinweis wurde am Schluss des Bescheides festgehalten, dass über den Antrag auf Entscheidung nach Artikel 236 Abs. 1 zweiter Satz ZK eine gesonderte Entscheidung ergehen werde.

In der gegen diesen Bescheid an den Berufungssenat erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, das Hauptzollamt habe sich in seiner Begründung auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen für einen Erstattungsantrag gemäß Artikel 239 Abs. 1 ZK erfüllt seien und komme zum Ergebnis, es lägen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht vor. Wenngleich diese Rechtsansicht grundsätzlich zutreffe, da auch die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass im Beschwerdefall nicht ein Fall der Erstattung gemäß Artikel 239 Abs. 1 ZK, sondern gemäß Artikel 236 Abs. 1 zweiter Satz ZK vorliege, sei die behördliche Entscheidung nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gesetzmäßig. Dass im Beschwerdefall sämtliche Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß Artikel 236 Abs. 1 zweiter Satz ZK vorlägen, sei von der Beschwerdeführerin schon ausreichend vorgebracht worden. Diesbezüglich werde auf den Berufungsschriftsatz bzw. Eventualantragschriftsatz vom 31. August 1998 verwiesen, dessen Vorbringen in inhaltlicher Hinsicht auch zum Vorbringen in der Beschwerde gemacht werde. Es hätte eine materielle Entscheidung in der Berufungsvorentscheidung zum diesbezüglichen Vorbringen ergehen müssen.

In der mündlichen Verhandlung korrigierte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erstattung der Abgabenschuld auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK iVm Artikel 220 ZK.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es lägen die Voraussetzungen, die eine Erstattung nach Artikel 239 ZK rechtfertigten, nicht vor. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag sei in Wahrheit vielmehr als Antrag auf Erstattung nach Artikel 236 ZK anzusehen. Die belangte Behörde legte in der Folge die ihrer Ansicht nach gegebenen Gründe dafür vor, dass auch die Voraussetzungen für die Erstattung nach Artikel 236 ZK nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erstattung nach Artikel 236 ZK verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin beantragte ausdrücklich die Erstattung nach Artikel 239 ZK und vertrat die Ansicht, es lägen die Tatbestandselemente des Artikel 220 Abs. 2 lit. b ZK vor. In der ergänzenden Stellungnahme zum Erstattungsantrag gemäß Artikel 239 ZK brachte sie weiters vor, dass die Voraussetzungen der Nachsicht nach § 236 Abs. 1 BAO gegeben wären. In diesem Schriftsatz zitierte sie auch diese Bestimmung und gab die einschlägige Rechtsprechung wieder.

Im Bescheid vom 28. Juni 1998 sprach das Hauptzollamt Salzburg ausdrücklich nur über den Antrag nach Artikel 239 ZK ab und führte in der Begründung auch aus, dass die nationale Bestimmung des § 236 Abs. 1 BAO nicht anwendbar sei. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände, die nach Artikel 236 ZK eine Erstattung rechtfertigen könnten, ging die Behörde nicht ein. Sie übersah in diesem Stadium des Verfahrens auch, dass nach dem Antragsvorbringen in Wahrheit kein Antrag nach Artikel 239 ZK gestellt war, sondern ein solcher nach Artikel 236 ZK.

In der Berufung wurde erstmals der "Eventualantrag" gemäß

Artikel 236 Abs. 1 zweiter Satz ZK gestellt. In der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes wurde über die Berufung entschieden und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Entscheidung nach Artikel 236 Abs. 1 zweiter Satz ZK eine gesonderte Entscheidung ergehen werde. Auch aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass über einen Antrag nach Artikel 236 ZK mit dieser Berufungsvorentscheidung nicht entschieden wurde.

In der mündlichen Verhandlung korrigierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag nach Artikel 239 ZK auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK. Im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass ein Antrag nach 236 ZK vorgelegen sei und die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, aus welchen Gründen eine Erstattung nach dieser Bestimmung nicht erfolgen könne.

Die Erstattungsbestimmungen der Artikel 239 und 236 ZK lauten:

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können nach Artikel 239 Abs. 1 ZK in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

-

werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

-

ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Nach Artikel 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Abs. 2 buchmäßig erfasst worden ist. Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Abs. 2 buchmäßig erfasst worden ist. Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

Die Artikel 236 und 239 ZK normieren unterschiedliche Tatbestandselemente als Voraussetzung für eine Erstattung oder einen Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. Es liegen unterschiedliche Fälle von Erstattungsverfahren vor, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass nach Artikel 239 Abs. 1 ZK eine Erstattung oder ein Erlass nur dann in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen des Artikel 236 ZK nicht vorliegen und die besonderen Vorschriften der Artikel 899 ff ZK-DVO erfüllt sind.

In ihrem Vorbringen hat sich die Beschwerdeführerin zunächst formell auf den Artikel 239 ZK gestützt, in der Begründung ihres Antrages hat sie jedoch nur auf Tatbestandselemente des Artikels 236 ZK Bezug genommen. Das Hauptzollamt hat den Antrag auf Erstattung ausschließlich als einen Antrag auf Erstattung nach Artikel 239 ZK in Behandlung genommen und auch in der Berufungsvorentscheidung befasste sich das Hauptzollamt ausschließlich mit einem Antrag nach Artikel 239 ZK, obwohl es auf Grund der Begründung des Antrages der Beschwerdeführerin hätte sehen müssen, dass ausschließlich Argumente verwendet werden, die eine Erstattung nach Artikel 236 ZK stützen können. Es wäre daher der Behörde oblegen, Klarheit zu schaffen, was das Begehren der Beschwerdeführerin tatsächlich gewesen ist.

Über den Antrag auf Erstattung nach Artikel 236 ZK erging bislang keine Entscheidung der Zollbehörde. Es liegt auch kein Vergreifen in der Zitierung der Rechtsgrundlage durch die Behörde vor, sondern diese hat den Antrag der Beschwerdeführerin ausschließlich an den Tatbestandselementen des Artikels 239 ZK geprüft und sich weder formell noch inhaltlich mit einem Antrag nach Artikel 236 ZK auseinander gesetzt. Es hat daran anschließend auch keine Zollbehörde auf einer ersten Rechtsstufe gegen einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 Abs. 2 lit. a ZK in der Angelegenheit einer Erstattung nach Artikel 236 ZK entschieden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der von Artikel 243 Abs. 1 ZK vorgesehene Rechtsbehelf nach der klaren Anordnung des Abs. 2 lit. a des Artikels 243 ZK zunächst auf einer ersten Stufe wiederum bei einer Zollbehörde einzulegen. Es hat demnach gegen die erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung zunächst ein erster administrativer Rechtszug stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Artikels 243 Abs. 2 lit. a ZK eine Zollbehörde (vgl. hg. Beschluss vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/16/0199).

Artikel 236 und Artikel 239 ZK normieren unterschiedliche Tatbestandselemente für eine Erstattung. Für diese Erstattungen sind jeweils andere Voraussetzungen erforderlich. Wurde über eine beantragte Erstattung nach dem Inhalt des Spruches erster Instanz ausdrücklich abgesprochen, dann ist diese Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens und dieser Gegenstand des Verfahrens darf im Rechtsbehelfsverfahren nicht ausgetauscht werden, weil damit - was nach Artikel 245 ZK nach den nationalen Bestimmungen zu beurteilen ist - ein unzulässiger Eingriff in die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz gegeben wäre (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2800).

Dadurch, dass die belangte Behörde - der "Korrektur" des Vorbringens der Beschwerdeführerin folgend - den Gegenstand des Verfahrens austauschte und über einen Antrag nach Artikel 236 ZK meritorisch entschieden hat, über den keine Entscheidung der Zollbehörde erster Instanz und keine Entscheidung einer Zollbehörde über einen Rechtsbehelf auf erster Stufe ergangen war, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Unzuständigkeit, weil sie eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr vom Gesetz her nicht zukam.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160530.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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