TE OGH 2010/6/7 5Nc11/10b

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Anneliese Markl, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen 286.000 EUR und Feststellung (3.500 EUR), über den Antrag der klagenden Partei „auf Delegierung des gegenständlichen Verfahrens an das zuständige Gericht in Wien“, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt mit der am 4. 12. 2009 beim Handelsgericht Wien überreichten und nach Klagezurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Landesgericht Innsbruck, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Sitz hat, überwiesenen Klage von der Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung für Baumängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft den Klagsbetrag sowie die Feststellung, dass ihr die Beklagte für alle an den allgemeinen Teilen des Hauses aus mangelhafter Errichtung künftig auftretenden Schäden hafte.

In der dortigen ersten mündlichen Streitverhandlung begehrte die Klägerin eingangs derselben die „Delegierung des gegenständlichen Verfahrens an das zuständige Gericht in Wien“. Der Augenscheinsgegenstand befinde sich in Wien, ebenso seien sämtliche Zeugen dort ansässig, sodass die Führung des Verfahrens in Wien (einschließlich eines dort zu bestellenden Sachverständigen) kostengünstiger sei.

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor, wobei eine in § 31 Abs 3 JN vorgesehene Äußerung des vorlegenden Gerichts unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Auf die für die Begründung des Delegierungsbegehrens geltend gemachten Zweckmäßigkeitsgründe muss aus nachstehenden Erwägungen nicht eingegangen werden:

In einem Delegierungsantrag muss das Gericht, an das delegiert werden soll, genau bezeichnet werden, andernfalls ist der Delegierungsantrag abzuweisen (5 Ob 239/03p = EFSlg 105.469; RIS-Justiz RS0118473; Klauser/Kodek JN-ZPO16 § 31 JN E 47 mwN; Mayr in Rechberger3 § 31 JN Rz 3 mwN). Auch der Versuch einer Auslegung des Antrags führt zu keinem Ergebnis, existiert doch in Wien kein für diese Rechtssache „zuständiges Gericht“.

Aufgrund dieser klaren, zur Abweisung des Delegierungsantrags führenden Gesetzeslage war eine Aktenrückleitung zur Nachholung der gemäß § 31 Abs 3 letzter Satz JN vorgesehenen Äußerung des Vorlagegerichts entbehrlich.

Textnummer

E94271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050NC00011.10B.0607.000

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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