TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/24 2000/03/0367

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des R in Bregenz, vertreten durch Dr. Summer, Dr. Schertler & Mag. Stieger, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. Juni 2000, Zl. UVS-2000/3/13- 4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Fotokopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28. Dezember 1999 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw-Zuges am 28. Oktober 1999 in der Zeit von 16. 50 Uhr bis 18.50 Uhr eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke von Deutschland über die Inntalautobahn A 12 und die Brenner Autobahn A 13 bis zur Hauptmautstelle Schönberg, Autobahnkilometer 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg, in der Absicht, die Fahrt über den Brennerpass nach Italien fortzusetzen, durchgeführt und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine ordnungsgemäß ausgefüllte österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (genannt Ökokarte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ordnungsgemäß ermöglicht (genannt Ecotag) mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Außenstelle Verkehrsabteilung Zirl, am 28. Oktober 1999 um 18.50 Uhr bei der Hauptmautstelle Schönberg, Autobahnkilometer 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg nicht zur Prüfung vorgelegt. Durch das elektronische Abbuchungsgerät Ecotag sei keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgt, weil der im Lkw angebrachte Umweltdatenträger für die Durchreise durch Österreich unberechtigterweise auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen und es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2000 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen und es wurde der Spruch dahin modifiziert, dass an Stelle des Ausdrucks "Lkw-Zug" der Ausdruck "Lkw" und an Stelle der Worte "in der Zeit von 16.50 Uhr bis" der Ausdruck "gegen" zu treten habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 3 des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992, gilt als Transitverkehr jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (Z. 1); als Straßengütertransitverkehr jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen, die in einer der Vertragsparteien zugelassen sind, durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (Z. 2).

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. An Stelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.

Der Beschwerdeführer rügt, er habe im Verwaltungsstrafverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens "zur Überprüfung der Funktionalität des Datenträgers" beantragt und es sei die Auswertung der Fahrten-Datenbank sowie die amtswegige Einholung einer Stellungnahme beim Hersteller des Datenträgers, Firma Kapsch AG, beantragt worden. Aus den Beweisen hätte sich herausgestellt, dass ein "tatsächlicher Defekt am Datenträger vorgelegen" sei.

Mit der Berufungsschrift seien 2 Kontroll-Zertifikate beigelegt worden. Aus dem einen ergebe sich, dass die Transitdeklaration von einem Kontrollpersonal nicht durchgeführt worden sei, aus dem anderen (zwei Minuten später) ergebe sich das Gegenteil. Daraus ergebe sich, dass das elektronische Gerät (Ecotag) offensichtlich funktionsuntüchtig gewesen sei. Weiters hätte die belangte Behörde "den Meldungsleger als Zeugen" vernehmen müssen, aus dessen Antworten "mehr Aufklärung zu gewinnen" sei. Dieser Pflicht sei die belangte Behörde nicht nachgekommen.

Insoweit der Beschwerdeführer mit diesen Behauptungen geltend macht, die Behörde habe notwendige Beweise zur Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes nicht aufgenommen, ist ihm zu entgegnen, dass es die Verpflichtung des Beschwerdeführers als Lenker des gegenständlichen Lastkraftfahrzeuges gewesen wäre, sich bei Eintritt in das Bundesgebiet der Republik Österreich eines funktionstüchtigen Ecotag-Gerätes zu bedienen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262). Dass (und aus welchen konkreten Gründen) es ihm unzumutbar gewesen wäre, zu erkennen, dass das Gerät nicht funktionstüchtig gewesen sei oder dass er nicht in der Lage gewesen wäre, im Hinblick auf die behauptete Funktionsuntüchtigkeit des Ecotag-Gerätes ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt zu verwenden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Abgesehen davon übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde - in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2000, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen war - den Zeugen Sch. vernommen hat, welcher darlegte, dass das Ecotag-Gerät auf ökopunktefreie Fahrt gestellt gewesen sei, sich ein Hinweis auf einen Fehler des Gerätes nicht ergeben habe, es aber den Beamten möglich gewesen sei, sieben Ökopunkte abzubuchen. Der Beschwerdeführer legt demgegenüber in der Beschwerde nicht dar, welche konkreten Feststellungen die Behörde aus der Aussage des Zeugen zu treffen unterlassen hat. Damit vermag er es nicht, einen der belangten Behörde unterlaufenen, relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen bzw. die von der belangten Behörde getroffene Annahme, er habe das Gerät auf ökopunktebefreite Fahrt eingestellt, schlüssig zu widerlegen.

Entgegen der Beschwerde kann der Verwaltungsgerichtshof angesichts der eingangs genannten klaren Umschreibung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens, dass er nämlich die Unterlagen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission nicht mitgeführt habe, auch nicht finden, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG nicht hinreichend bestimmt sei, zumal in Ansehung dieser Umschreibung, im Zusammenhalt mit den Angaben betreffend Tatort und Tatzeit, kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder für die Gefahr einer Doppelbestrafung des Beschwerdeführers gegeben wäre. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch diesbezügliche Anhaltspunkte nicht konkret dargetan und bestreitet insbesondere auch nicht, eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt zu haben, wie es ihm mit dem vorliegenden Straferkenntnis angelastet wurde.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Behörde habe den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hinreichend umschrieben und den Schuldspruch nicht entsprechend begründet, als nicht zielführend.

Schließlich kann auch die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe nicht als unangemessen erkannt werden. Die belangte Behörde hat eingehend, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch unter Heranziehung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit, dargelegt, warum sie über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt hat. Welche Gründe die belangte Behörde dazu veranlassen hätten müssen, die Strafe auf ein Maß unter der Mindeststrafe herabzusetzen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch Anhaltspunkte für besondere Umstände, die die belangte Behörde in die Lage versetzt hätten, von der Verhängung einer Strafe ganz abzusehen (§ 21 Abs. 1 VStG) sind nicht erkennbar.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2001

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030367.X00

Im RIS seit

22.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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