TE OGH 2010/6/30 7Ob123/10d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder J***** Z*****, und E***** Z*****, Mutter Mag. I***** S*****, vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in Wien, Vater Dr. G***** Z*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 2010, GZ 44 R 377/08d-S512, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29. Mai 2008, GZ 29 P 15/06f-S375, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die im Revisionsrekurs enthaltene Ablehnung der Richter des Rekurssenats unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der förmlichen Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Mutter einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (gemeint wohl § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG) geltend. Sie vertritt die Ansicht, dass die Richter des Rekurssenats befangen seien, weil ausreichende Gründe dafür vorlägen, die erforderliche Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Auch wenn die Ausführungen im Revisionsrekurs zur Nichtigkeit zur Begründung einer vom Obersten Gerichtshof zu entscheidenden erheblichen Rechtsfrage erstattet werden, sind sie - auch ohne konkrete Bezeichnung durch die Klägerin - als Ablehnungsantrag aufzufassen.

Das Erstgericht legte - ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen - den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese kann im vorliegenden Verfahrensstand nicht erfolgen.

Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS-Justiz RS0041933; RS0042028). Darüber hat der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. Davor kann über den im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht entschieden werden. Bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung des zuständigen Senats wird das Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs unterbrochen (3 Ob 230/08g, 3 Ob 281/04a ua).

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E94367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00123.10D.0630.000

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten