TE OGH 2010/6/30 7Ob80/10f

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen R***** R*****, geboren am *****, und M***** P*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Mag. I***** P*****, alle: *****, die Mutter vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, Vater Ing. R***** K***** P*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Anwaltssocietät in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2010, GZ 43 R 26/10g-U-64, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 6. November 2009, GZ 5 P 91/05s-U-56, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Minderjährigen haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Einrechnung des Unterhaltsabsetzbetrags in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht vorliege.

Der Revisionsrekurs macht weder diese noch eine andere erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 62 Abs 1 AußStrG geltend. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Grundsätzlich wird bei steuerlicher Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG als Unterhaltsbemessungsgrundlage das Durchschnittseinkommen der letzten drei der Beschlussfassung vorangegangenen Wirtschaftsjahre des Unterhaltspflichtigen herangezogen (RIS-Justiz RS0053251). Zweck dieser Durchschnittsbetrachtung ist es, auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführende Einkommensschwankungen, die die Unterhaltsbemessungsgrundlage verzerren könnten, auszuschalten (4 Ob 203/07t mwN). Im Einzelfall (Unternehmensgründung) kann aber das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners dadurch verfälscht werden, weil dem geringen Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus dann für die Zukunft ein viel zu hohes Gewicht beigemessen würde (RIS-Justiz RS0121842). Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin über ein Einkommen in ähnlicher Höhe verfügen werde (4 Ob 203/07t mwN).

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass aufgrund der Feststellungen im vorliegenden Einzelfall von einer gesicherten Erwerbsbasis mit höheren Einnahmen auszugehen ist und daher auf das „Anlaufjahr 2006“ bei der Durchschnittsberechnung für die zukünftige Bemessungsgrundlage nicht Bedacht zu nehmen ist, hält sich im Rahmen der Judikatur. Aufgrund der Verzerrung durch die Besonderheiten der ersten beiden Wirtschaftsjahre (der deutliche Einkommensanstieg im Jahr 2008 lässt erkennen, dass es sich auch noch beim Jahr 2007 um ein „Anlaufjahr“ handelte) ist bei der Zukunfsprognose für den laufenden Unterhalt - mangels weiterer Grundlagen - vom Wirtschaftsjahr 2008 auszugehen. Durch die vom Rekursgericht vorgenommene Durchschnittsberechnung (Einbeziehung auch des Jahres 2007) ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage ohnehin zu Gunsten des Vaters niedriger angenommen worden. Auf die Frage, wie sich die Steuerminderung im Jahr 2007 aus dem Verlustvortrag des Jahres 2006 auf den laufenden Unterhalt auswirkt, kommt es daher nicht an. Die Rechtsansicht, dass die Steuerersparnis im Jahr 2007 bei der Unterhaltsbemessung zumindest für dieses Jahr zu Gunsten der Kinder einzurechnen ist, ist nicht zu beanstanden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhalt für die Vergangenheit entsprechend der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in den einzelnen Unterhaltsperioden zu prüfen (3 Ob 250/07x, 5 Ob 254/05x ua). Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mitteln (RIS-Justiz RS0013386). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Einkommenssteuergutschrift aufgrund eines Verlustvortrags auch zur Unterhaltsbemessungsgrundlage für 2007 zählt, hält sich im Rahmen der Judikatur. Der Revisionswerber übersieht, dass das „Anlaufjahr“ 2006 (dies betrifft auch die nicht näher spezifizierten Ausbildungskosten und allfälligen freiwilligen „Überzahlungen“ an die Minderjährigen) nicht Gegenstand des Unterhaltsverfahrens ist.

Soweit der Revisionsrekurs das Sachverständigengutachten angreift, wendet er sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0043371).

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 101 Abs 2 AußStrG, wonach ein Kostenersatz nicht stattzufinden hat.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E94589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00080.10F.0630.000

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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