Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter G***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 3 St 436/08h der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über den Antrag der Privatbeteiligten Manuel J***** und Günther E***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. November 2009, AZ 14 Bl 37/09h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter G***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 3 St 436/08h der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über den Antrag der Privatbeteiligten Manuel J***** und Günther E***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. November 2009, AZ 14 Bl 37/09h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Erneuerungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht Wiener Neustadt wies mit Beschluss vom 24. November 2009, AZ 14 Bl 37/09h, einen Antrag des Manuel J***** und des Günther E***** auf Fortführung des Verfahrens AZ 3 St 436/08h der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Peter G***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen ab.Das Landesgericht Wiener Neustadt wies mit Beschluss vom 24. November 2009, AZ 14 Bl 37/09h, einen Antrag des Manuel J***** und des Günther E***** auf Fortführung des Verfahrens AZ 3 St 436/08h der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Peter G***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen ab.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete Erneuerungantrag (§ 363a StPO) der Privatbeteiligten Manuel J***** und Günther E***** war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.Der dagegen gerichtete Erneuerungantrag (Paragraph 363 a, StPO) der Privatbeteiligten Manuel J***** und Günther E***** war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.
Die dafür ausschlaggebende mangelnde Antragslegitimation von Privatbeteiligten folgt aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgeweisen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO) tätig werden (§§ 49 Z 2, 57 bis 62 StPO; RIS-Justiz RS0123644 [T3]; im Ergebnis - mit anderer Begründung - ebenso Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 20).Die dafür ausschlaggebende mangelnde Antragslegitimation von Privatbeteiligten folgt aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgeweisen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) tätig werden (Paragraphen 49, Ziffer 2, 57 bis 62 StPO; RIS-Justiz RS0123644 [T3]; im Ergebnis - mit anderer Begründung - ebenso Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 20).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E94703European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00060.10P.0819.000Im RIS seit
08.09.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010