TE OGH 2010/8/24 14Os97/10m

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Veröffentlicht am 24.08.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florian M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 11. Mai 2010, GZ 19 Hv 26/10d-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian M***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 21. September 2009 in Klagenfurt Karl Z***** durch Stiche mit einem Jagdmesser mit einer 9,2 cm langen Klinge in den Brustbereich, die eine Öffnung der Vorderseite der linken Herzkammer mit Blutung in den Herzbeutel und in den linken Brustfellsack zur Folge hatten, und in die Unterseite des linken Unterlappens, die eine zusätzliche Blutung in den linken Brustfellsack bewirkten, vorsätzlich getötet.

Die Geschworenen bejahten die Hauptfrage 1 nach Mord und verneinten die Zusatzfragen nach Notwehr (2), Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (3), Putativnotwehr (4) und nach Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (5), worauf die Beantwortung der Eventualfragen nach fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB (6 bis 8) folgerichtig unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 6 und 11 (der Sache nach 13) des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Fragenrüge (Z 6) mit spekulativen Überlegungen zum Tathergang eine Fragestellung an die Geschworenen nach Totschlag (§ 76 StGB) einfordert, ohne - durch genaue Angabe der Fundstelle (§§ 344 zweiter Satz, 285 Abs 1 zweiter Satz StPO) - einen aktenmäßigen Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen herzustellen, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 83/08t; 14 Os 23/10d).

Im Übrigen bieten auch die in der Rüge - welche des weiteren prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0120766) vernachlässigt, dass sich der Angeklagte durchgehend mit dem Ausführen von Abwehrbewegungen verantwortet und einen für das Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB tatbestandsessentiellen Tötungsvorsatz im gesamten Verfahren explizit in Abrede gestellt hat (ON 2 S 53 und 57, ON 12 S 10, ON 26 S 15, ON 60 S 12) - hervorgehobenen Passagen aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W***** (wonach beim Angeklagten überzeichnete Vorstellungen, das Tatopfer habe seiner verstorbenen Mutter Geldbeträge entwendet, vorgelegen seien, der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter keine Möglichkeit gefunden habe, dieses ihm scheinbar zugestoßene Unrecht einer Wiedergutmachung zuzuführen, und er nicht in der Lage sei, sein eigenes Verhalten kritisch zu reflektieren und zu Übertreibungen hinsichtlich von Vorgängen, welche zu seinem Nachteil ausgelegt werden können, neige) und aus der Verantwortung des Angeklagten („Ich wollte nur überleben, sonst gar nichts“, ON 60 S 12) sowie der Hinweis auf früheres Verhalten gegenüber dem Sachwalter seiner Mutter und der zuständigen Pflegschaftsrichterin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung.

Die Forderung nach einer Totalabstimmung über die Zusatzfragen geht schon unter dem Aspekt des § 345 Abs 3 StPO fehl: Da jede einzelne Frage nach Notwehr, Notwehrüberschreitung, Putativnotwehr und Putativnotwehrüberschreitung von den Geschworenen jeweils stimmeneinhellig verneint wurde, ist auszuschließen, dass dem Angeklagten durch die gesonderte Fragestellung ein Nachteil entstand (11 Os 61/07s).

Die Sanktionsrüge (nominell Z 11, der Sache nach Z 13 erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall) moniert, dass eine „Einweisung“ des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher „jedenfalls nicht ausreichend begründet“ erscheine, ohne die angeblich auf eine Tatbegehung aus Angst hinweisenden „Beweisergebnisse in der Hauptverhandlung“, welche der Sachverständige in seiner Expertise nicht berücksichtigt hätte, deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Der - auf (Putativ-)Notwehr(exzess) gerichtete - Einwand, die Anlasstat sei ausschließlich aufgrund von Angriffshandlungen des späteren Tatopfers geschehen, auf welche der Angeklagte wegen seiner Situation überreagiert habe, nimmt nicht an den Sachverhaltsannahmen der Geschworenen Maß, welche die entsprechenden Zusatzfragen stimmeneinhellig verneinten.

Das Vorbringen bezüglich der Ausführungen des Sachverständigen zur Gefährlichkeitsprognose spricht keinen Nichtigkeitsgrund an (Ratz in WK² Vorbem zu §§ 21 - 25 Rz 8 - 11, § 21 Rz 24).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00097.10M.0824.000

Im RIS seit

01.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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