TE OGH 2010/9/28 11Os117/10f

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Veröffentlicht am 28.09.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard O***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 20/10a des Bezirksgerichts Mattighofen, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 7. Mai 2010, GZ 4 U 20/10a-7, wurde Richard O***** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Danach hat er am 17. Juli 2009 in M***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein im Urteil näher bezeichnetes Mobiltelefon, der Dzenis K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Am 11. Mai 2010 gab O***** dagegen eine Berufungsanmeldung zur Post (ON 8), die vom Landesgericht Ried im Innkreis als Berufungsgericht am 19. Juli 2010 als verspätet zurückgewiesen wurde (AZ 022 Bl 45/10x, ON 11 der U-Akten).

Letztgenannte Entscheidung wurde dem Verurteilten am 3. August 2010 zugestellt (Rückschein bei ON 12).

Am 20. August 2010 brachte der Verurteilte einen Schriftsatz ein, in dem er neben einer Kritik an der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts und einem Erklärungsversuch für das verspätete Anmelden der Berufung vorbringt, „das Bezirksgericht Mattighofen hatte schon von vornherein die Einstellung, dass ich schuldig sei“, woraus er ableitet, es sei ihm ein „faires Verfahren im Sinne des Art 6 MRK nicht ermöglicht“ worden, und er ersuche daher, „das verfassungswidrig zustandegekommene Urteil (siehe Art 18 B-VG) aufzuheben“.

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter zielt ersichtlich auf eine Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO ab.

Nach gefestigter Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122228) ist das Vorliegen einer Entscheidung des EGMR über eine Verletzung der in der MRK garantierten Grundrechte nicht notwendige Voraussetzung für einen Antrag nach § 363a StPO. Allerdings hat ein derartiger Antrag nach der zwingenden Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO von einem Verteidiger (im Sinne von § 48 Abs 1 Z 4 StPO) unterschrieben zu sein.

Diesem Erfordernis genügt die Eingabe des Richard O***** nicht. Im Übrigen legt sie auch nicht deutlich und bestimmt dar, worin die behauptete Grundrechtsverletzung liegen soll; eine subjektive Mutmaßung genügt hiefür nicht (vgl jüngst 11 Os 121/09h). Der Erneuerungsantrag war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00117.10F.0928.000

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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