TE OGH 2010/11/9 4Ob178/10w

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Veröffentlicht am 09.11.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** M*****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 6. August 2010, GZ 2 R 149/10m-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde der Beklagten übersieht, dass das Rekursgericht den stattgebenden Teil des angefochtenen Beschlusses damit begründete, dass die Beklagte in der beanstandeten Aussage den unrichtigen Eindruck erweckt habe, die dieser Aussage zugrunde liegende Marktstudie enthalte Daten zu einer bestimmten Zielgruppe oder Magazinkategorie. Diese Auslegung ist nicht unvertretbar. Damit kommt es nicht darauf an, ob gerichtskundig oder ausreichend bescheinigt ist, wie ein Durchschnittsleser der konkreten Zeitschrift den diese Zielgruppe oder Magazinkategorie bezeichnenden Begriff tatsächlich versteht.

Die im Zusammenhang mit § 7 UWG erforderliche Wettbewerbsabsicht ist unter den hier gegebenen Umständen zu vermuten (vgl 4 Ob 47/09d); auf die diesbezügliche „Feststellung“ des Erstgerichts und deren vom Rekursgericht (zu Unrecht) vermisste Bekämpfung kommt es daher nicht an.

Die von der Klägerin als zu eng gerügte Formulierung des Verbots hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegt mangels krasser Fehlbeurteilung nicht vor (RIS-Justiz RS0037671).

Textnummer

E95599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00178.10W.1109.000

Im RIS seit

01.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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