TE OGH 2011/1/27 2Ob228/10h

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Veröffentlicht am 27.01.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach LLM ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. J*****, 2.) G***** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 35.350,36 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. September 2010, GZ 2 R 107/10t-80, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10. April 2010, GZ 17 Cg 122/09x-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.163,53 EUR (darin 360,59 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die damals fast 13 Jahre alte Klägerin nahm in der Woche vom 18. bis zum 24. 3. 2006 mit ihrer Schulklasse an einer Schulschiwoche im Schigebiet G***** teil. Sie erwarb einen von 19. bis 23. 3. 2006 gültigen Fünftagesschipass bei der Zweitbeklagten. Am 21. 3. 2006 gegen 12:55 Uhr ereignete sich im Bereich der Mittelstation H***** bzw der Bergstation des „G*****“ Doppelsessellifts ein Unfall, bei dem die Klägerin von einem vom Erstbeklagten gelenkten und von der Zweitbeklagten gehaltenen Pistengerät Bombardier BR-2000-rot schwer verletzt wurde.

Die Klägerin hielt sich vor dem Unfall gemeinsam mit ihrer Schülergruppe, zu der etwa 55 Kinder und ca fünf Lehrer gehörten, im Bereich der - auch sonst stark frequentierten - Mittelstation auf und machte dort Mittagspause. Um ein Gruppenfoto anzufertigen, stellte sich ein größerer Teil der Schülergruppe auf eine südlich der Mittelstation gelegene Böschung, über der sich wieder der präparierte Pistenbereich befindet. Vor dem Übergang in den präparierten Pistenbereich war diese Böschung mit einem Band abgesperrt. Diese Böschung wird regelmäßig von Schifahrern benutzt, wenn sie Pause machen, um eine Jause einzunehmen oder sich zu sonnen.

Etwa zur selben Zeit kam es zu einem Defekt beim Sessellift „S*****lift“, wodurch dieser Lift zum Stillstand kam. Der Betriebsleiter fuhr mit dem einzigen Schidoo der Zweitbeklagten zur Talstation des „S*****lifts“, um den Schaden zu begutachten. Er wies daraufhin per Funk den Erstbeklagten an, mit dem bei der Mittelstation geparkten Pistengerät Messgeräte und Werkzeuge zur Talstation des „S*****lifts“ zu bringen.

Der Erstbeklagte lud auftragsgemäß die nötigen, insgesamt etwa 90 kg schweren Utensilien auf das Pistengerät, setzte es in Bewegung, aktivierte die Drehleuchte und die Signalanlage des Fahrzeugs und fuhr zunächst die Pistengasse entlang des Stationsgebäudes. Er wollte nach der Pistengasse nach rechts entlang eines dort befindlichen schmalen Weges fahren. Bei der einzigen anderen Fahrmöglichkeit um das Stationshaus nach links wäre er mitten auf die Schipiste selbst gelangt, auf der damals Betrieb herrschte. Er sah die Kindergruppe und deren Schi und Stöcke, die entlang der Böschung und auch auf der gegenüber liegenden Seite, also rechts des von ihm angestrebten Weges, kreuz und quer lagen. Er hupte und wandte sich an einen Lehrer, blieb mit dem Pistengerät stehen und gab zu verstehen, die Kinder sollten ihre Schi und Stöcke auf die der Böschung gegenüber liegenden Seite des Weges bringen. Nachdem die Kinder das getan hatten, kehrte zumindest ein Teil von ihnen auf die Böschung zurück. Der Großteil der Kinder setzte sich dort hin. Die Böschung war noch zur Gänze mit Schnee bedeckt, der jedenfalls so weich war, dass man darin mit den Schischuhen kleine Kuhlen eingraben konnte, in denen sich die Kinder niedersetzen konnten.

Der Erstbeklagte wies die Kinder auf der Böschung nicht an, dort weg zu gehen und eine größere Distanz vom Pistengerät einzuhalten. Er wollte nach rechts in diesen Weg einbiegen. Er blieb vorher noch einmal stehen, weil Leute vor ihm die Seiten wechselten. Daraufhin setzte er das Pistengerät in Bewegung und fuhr ungefähr mit Schrittgeschwindigkeit in den Weg ein. Er hielt sich dabei so weit rechts, wie es ihm möglich war, ohne die dort liegenden Schi zu beschädigen. Die Fahrgeschwindigkeit und die Kurvenfahrt des Erstbeklagten vor dem Unfall waren im sicheren üblichen Bereich. Von der linken Seite des Pistengeräts bis zum Beginn der Böschung verblieb nur eine Distanz von etwa 1 m.

Die Klägerin war wie andere Kinder aus ihrer Gruppe von der Böschung heruntergegangen, um ihre Schi aus dem Weg zu räumen. Sie ging dann wieder zur Böschung. Nicht feststellbar ist, ob sie bereits wieder saß, als das Pistengerät den Weg nach rechts einfuhr oder ob sie zu diesem Zeitpunkt gerade dabei war, die Böschung wieder hinaufzugehen. Entweder kam sie dann aus ihrer sitzenden Position ins Rutschen und rutschte mit den Füßen voraus auf ihrem Rücken hinunter oder sie rutschte beim Hinaufgehen aus, drehte sich dann auch noch etwas auf den Rücken und rutschte hinunter. Sie geriet dann zwischen die Antriebskette und die Fräse und schrie sofort vor Schmerz. Im gleichen Moment nahm sie der Erstbeklagte im linken Außenspiegel wahr und drückte unverzüglich die „Not-Aus-Taste“ der Fräse am Joy-Stick, den er in der rechten Hand hatte, und brachte so die Maschine zum Stillstand. Er reagierte dabei in einer Geschwindigkeit, die unterhalb der normalerweise erwartbaren Reaktionszeit liegt. Aus technischer Sicht legte er somit eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht hinausgehende besondere Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht an den Tag und verhinderte dadurch, dass die Klägerin weiter in die Fräse gezogen wurde, was noch schlimmere Unfallfolgen zur Folge gehabt hätte.

Aus technischer Sicht ist es erforderlich, ausreichende Sicherheitsabstände zu derartigen Pistengeräten einzuhalten. Ein Abgleiten in einem steilen Hang durch Ausrutschen oder einen Sturz in ein bereits stehendes oder gar fahrendes Pistenfahrzeug ist äußerst gefährlich. Die größte Gefahr ist das Hineinrutschen zwischen Laufwerkskette und Laufwerksfräse.

Grundsätzlich kann man ein Abgleiten aus einer sitzenden Position durch Einsetzen der Schischuhe verhindern, und zwar durch das Setzen von Haltetritten beim Sitzen. Auch wenn man auf dem Bauch hinunterrutscht, ist es möglich, das Abrutschen durch Umdrehen mit Einsetzen der Schuhspitzen zu verhindern bzw zu minimieren, wobei das Drehen jedoch die Alpinerfahrung von geschulten Bergsteigern voraussetzt. Versuche auszuweichen bzw noch mit den Händen zu bremsen, gelangen der Klägerin jedenfalls nicht.

Normalerweise werden Pistengeräte zu den Betriebszeiten der Lifte nicht verwendet, weil es auch nach Einschätzung der Beklagten zu gefährlich ist. Die Verwendung eines Schidoos oder eines Rucksacks, um mit dem Werkzeug an die Einsatzstelle zu kommen, wäre nicht möglich bzw zumutbar gewesen.

Die Klägerin begehrte 35.350,36 EUR von den Beklagten zur ungeteilten Hand sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfall. Das Leistungsbegehren setzt sich zusammen aus 28.000 EUR Schmerzengeld, 5.000 EUR Verunstaltungsentschädigung sowie weiteren durch den Unfall verursachten (Sach-)Schäden und Aufwendungen. Sie brachte im Wesentlichen vor, den Erstbeklagten treffe ein Verschulden, weil er nicht veranlasst habe, dass die Schüler, unter ihnen die Klägerin, vor seinem Vorbeifahren den Gefahrenbereich überhaupt verlassen haben. Die Zweitbeklagte sei verpflichtet gewesen, den Hangbereich besonders abzusichern und gegebenenfalls abzusperren. Nach der Rechtsprechung sei auf Pistengeräte das EKHG analog anzuwenden. Ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG liege nicht vor, da die nach dieser Bestimmung geforderte erhöhte Sorgfaltspflicht nicht eingehalten worden sei.

Die Beklagten bestritten ein Verschulden ihrerseits. Selbst wenn man eine analoge Anwendung des EKHG befürworten wollte, stelle der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis dar. Das Alleinverschulden liege bei der Klägerin, die sich sorglos verhalten habe, mit ihrem Herumrutschen habe niemand rechnen können.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren gegen den Erstbeklagten ab und gaben hinsichtlich der Zweitbeklagten dem Zahlungsbegehren sowie dem Feststellungsbegehren, diesem bis zu den Haftungshöchstgrenzen des § 15 EKHG, zu drei Vierteln statt und wiesen das Mehrbegehren ab. Sie verneinten ein Verschulden beider Beklagten, bejahten aber eine analoge Anwendung des EKHG auf das Pistengerät. Den Beklagten sei nicht der Beweis gelungen, dass es sich um ein haftungsbefreiendes unabwendbares Ereignis gemäß § 9 Abs 2 EKHG gehandelt habe. Ein besonders sorgfältiger und umsichtiger Fahrer wäre erst dann in den schmalen Weg eingefahren, wenn sich auf der Böschung darüber alle Kinder entfernt hätten. Ein besonders umsichtiger Fahrer hätte den Weg entweder gar nicht benützt oder wäre mit der geringst möglichen Geschwindigkeit an den Kindern vorbeigefahren, um auf unbedachte Reaktionen der Kinder bereits gefasst zu sein. Die Klägerin treffe aber ein Mitverschulden. Auch ihr hätte die Gefahrensituation klar erkennbar sein müssen. Selbst wenn sie aus sitzender Position gerutscht sein sollte, hätte sie sich diesbezüglich besser absichern müssen, etwa mit einer „Verankerung“ im Schnee mittels der Schischuhe, was möglich gewesen wäre. Es habe keine zwingende Notwendigkeit dafür gegeben, dass sie ins Rutschen komme. Dass sie beim Rutschen selbst nicht mehr richtig reagiert habe, sei in dieser Paniksituation hingegen verständlich und daher nicht noch erschwerend zu berücksichtigen. Das Mitverschulden führe zu einer Kürzung der Ansprüche der Klägerin um ein Viertel.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zur analogen Anwendung des EKHG auf Pistengeräte keine neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Gegen den abweisenden Teil des Urteils des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Zweitbeklagte hat keine Revision erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Die Revisionswerberin releviert die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht. Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).

Die Revisionswerberin zeigt jedoch keine sonstigen erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie bringt vor, es existiere keine Rechtsprechung zur Frage, wie sich der Lenker einer Pistenraupe beim Vorbeifahren an Personen - insbesondere Kindern - im Bereich einer Liftstation zu verhalten habe bzw welche Sorgfaltsanforderungen unter Berücksichtigung von § 1299 ABGB an Lenker von Pistengeräten zu stellen seien, wenn sich - für den Pistenraupenfahrer erkennbar - Personen oder Kinder in Schischuhen (ohne Schi) auf einer mit Schnee bedeckten Böschung befinden und die Pistenraupe unterhalb dieser Böschung in deren unmittelbaren Nahbereich vorbeigelenkt werden muss.

Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, ist diese Frage zu sehr einzelfallbezogen, als dass sie erheblich iSv § 502 Abs 1 ZPO sein könnte.

Die Revisionswerberin wirft darüber hinaus dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung vor, die einerseits in der Verneinung eines Verschuldens des Erstbeklagten, andererseits in der Annahme ihres Mitverschuldens trotz Minderjährigkeit liege.

Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung liegt jedoch zu beiden Aspekten nicht vor.

Zum Verschulden des Erstbeklagten: Soweit die Revisionswerberin releviert, der Erstbeklagte habe den Sorgfaltsmaßstab gemäß § 1299 ABGB zu erfüllen, ist ihr zu entgegnen, dass davon ohnehin auch das Berufungsgericht ausgegangen ist. Angesichts der Notwendigkeit, das Pistengerät zu benützen, der vom Erstbeklagten getroffenen Vorsichtsmaßnahmen und seiner prompten Reaktion ist die Rechtsansicht, es treffe ihn kein Verschulden, vertretbar und nicht korrekturbedürftig.

Dass er nach der Beurteilung der Vorinstanzen nicht die höchstmögliche Sorgfalt des § 9 Abs 2 EKHG eingehalten hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (RIS-Justiz RS0058425 [T4]; RS0107615).

Zum Mitverschulden der Klägerin: Die Revisionswerberin meint, den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen sie ins Rutschen geraten sei. Es sei daher nicht als erwiesen anzunehmen, dass sie aus Unachtsamkeit von der Böschung abgerutscht sei. Die Beweislast für das Mitverschulden treffe den Schädiger, im vorliegenden Fall also die Beklagten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Unfallszeitpunkt noch unmündig gewesen sei, weshalb ihre Verschuldensfähigkeit geringer anzusetzen sei als die von Erwachsenen.

Mag auch der genaue Unfallhergang, insbesondere wodurch bzw warum die Klägerin ins Rutschen kam, nicht vollständig geklärt sein, so steht doch fest, dass es der Klägerin, falls sie gesessen sein sollte, möglich gewesen wäre, durch ein Einhaken der Schischuhfersen in den Schnee ein Abrutschen zu verhindern. Ebenso ist notorisch, dass sich (zumindest bei weichem Schnee wie hier) auch beim Bergaufsteigen (im gegenständlichen Fall auf die Böschung) ein Abrutschen durch festes Einhaken der Schischuhspitzen in den Schnee verhindern lässt.

Kinder sind im Regelfall ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr voll deliktsfähig (§§ 153 iVm 21 Abs 2 ABGB). Da die Klägerin nur etwa ein Jahr jünger war, ist von ihrer weitgehenden Einsichtsfähigkeit auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0027499 [T2]) und kommt ihrem Alter für das Ausmaß ihres Mitverschuldens keine übergeordnete Bedeutung mehr zu. In der Rechtsprechung wurde selbst unter zehn Jahre alten Kindern ein - wenngleich aufgrund des Alters geringeres - Mitverschulden zugerechnet (RIS-Justiz RS0026996).

Die Zumessung eines Mitverschuldens im Ausmaß von einem Viertel ist daher ebenfalls im Einzelfall vertretbar.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Textnummer

E96403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00228.10H.0127.000

Im RIS seit

09.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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