TE OGH 2011/1/28 6Ob263/10k

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Veröffentlicht am 28.01.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W*****, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) O***** L*****, 2.) J***** L*****, beide *****, vertreten durch Dr. Alexander Krasser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Verfahrenshelfer, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2010, AZ 1 R 249/10b, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber bringen keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung. Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0069246). Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde der zwischen den Streitteilen am 12. 11. 2008 geschlossene Mietvertrag später abgeändert und als Beginn des Mietverhältnisses letztlich der 15. 1. 2009 festgelegt. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerber hat das Erstgericht damit die Frage nach der Gültigkeit des Mietvertrags dahin beantwortet, dass nicht zwei hintereinander abgeschlossene Verträge vorliegen, sondern nur ein einziger Vertrag, bei dem lediglich später der Beginn des Bestandverhältnisses geändert wurde. Warum das Erstgericht - wie die Revisionswerber vermeinen - die Frage, welcher Mietvertrag Gültigkeit erlangt habe, an das Strafgericht „auslagern“ hätte sollen, ist der Revision nicht zu entnehmen.

Die Vorinstanzen haben die Behauptungen der Revisionswerber, nichts von der Vertragsänderung gewusst zu haben, als bloße Schutzbehauptung qualifiziert. Die dagegen unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit vorgetragenen Argumente richten sich in Wahrheit gegen die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Textnummer

E96208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00263.10K.0128.000

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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