TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/20 99/11/0090

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs7;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in O, vertreten durch Dr. Otto Hauck und Dr. Julius Bitter, Rechtsanwälte in 4560 Kirchdorf a.d. Krems, Dietlstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 1999, Zl. VerkR-393.264/1-1999-Si/Fa, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4. 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 17. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft. Als erwiesen wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 1998 an einer näher bezeichneten Stelle der Voralpenstraße B 122 im Ortsgebiet von S. als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten habe. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Bescheid vom 1. September 1998 entzog die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems dem Beschwerdeführer gemäß §§ 7 Abs. 3 Z. 4, 24 Abs. 1 Z. 1, 26 Abs. 3 und 29 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E, F und G für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems habe den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 17. Juli 1998 bestraft, weil er am 23. Februar 1998 um 9.57 Uhr als Lenker eines näher genannten Pkws auf der Voralpenstraße B 122 im Ortsgebiet von S. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43km/h überschritten habe. Diese Überschreitung sei mit einem Radargerät Multanova, Radar 03 MUVR 6F Nr. 158, des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich festgestellt worden.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Erstbehörde habe nicht die Beischaffung des gesamten Strafaktes abgewartet und nicht die entsprechenden Radarfotos beigeschafft. Weiters sei nicht überprüft worden, ob das Radargerät geeicht und ordnungsgemäß aufgestellt gewesen sei. Auch hätte geklärt werden müssen, ob auf dem Lichtbild zwei Fahrzeuge aufscheinen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gab mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems keine Folge und bestätigte dieses vollinhaltlich. In der Begründung führte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus, Beweis erhoben habe er durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes, durch Vernehmung des Meldungslegers, Beischaffung des Radarfotos, des Eichscheines und des Messprotokolls, der Beschwerdeführer sei trotz persönlicher Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Radargerät sei vom Meldungsleger, der seit vielen Jahren mit derartigen Messungen betraut sei, vorschriftsmäßig bedient, dh. aufgestellt und kalibriert worden. Das Radargerät sei, wie sich aus dem Eichschein ergebe, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen genehmigt worden.

Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 26. Jänner 1999 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, auf den von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt werde verwiesen. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 17. Juli 1998 wegen der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 sei mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates der Landes Oberösterreich vom 21. Oktober 1998 bestätigt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da das Entziehungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG (am 1. November 1997) noch nicht eingeleitet war, kam eine (Fort)führung des Verfahrens nach den Bestimmungen des KFG 1967 gemäß § 41 Abs. 1 FSG entgegen der - nicht näher begründeten - Auffassung des Beschwerdeführers nicht in Frage.

Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten:

"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

...

§ 26.

...

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

...

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

..."

Der Beschwerdeführer bringt ausschließlich vor, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung erst dann ausgesprochen werden dürfe, wenn das Strafverfahren erster Instanz "rechtskräftig abgeschlossen" sei.

Die belangte Behörde verweist dazu in ihrer Gegenschrift auf die Bestimmungen des FSG und führt aus, dass eine rechtskräftige Bestrafung nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung sei, vielmehr genüge es, dass das Strafverfahren in erster Instanz mit Strafbescheid abgeschlossen sei. Im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides sei dies der Fall gewesen.

Die belangte Behörde ist darin insofern im Recht, als im vorliegenden Fall die Voraussetzung des § 26 Abs. 7 FSG erfüllt war. Ein rechtskräftiger Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0096).

Das bedeutet freilich nicht, dass sich die Prüfung der Berufungsbehörde, ob die angenommene bestimmte Tatsache (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h; Feststellung dieser Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel; § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG) vorliegt oder nicht, darauf beschränken darf, ob bereits ein erstinstanzlicher Strafbescheid erlassen worden ist. Das Vorliegen eines Strafbescheides ist im gegebenen Zusammenhang zwar Voraussetzung dafür, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung überhaupt in Betracht kommt, entbindet die Berufungsbehörde aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Überprüfung, ob die bestimmte Tatsache gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0316).

Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt im Ortsgebiet von S. nicht mit der von der belangten Behörde durch Verweis auf den erstinstanzlichen Bescheid festgestellten Geschwindigkeit von 93 km/h unterwegs gewesen sei. Er kommt in der Beschwerde auch auf seine noch in der Berufung geäußerten Zweifel an der korrekten Messung der Geschwindigkeit auf Grund der Beschaffenheit des Radargerätes bzw. seiner Bedienung nicht mehr zurück.

Mangels Bestreitung des Ausmaßes der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung sowie eines konkreten Beschwerdevorbringens, das geeignet wäre, Zweifel an der korrekten Messung der Geschwindigkeit entstehen zu lassen, kann die darauf gestützte Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in dem durch § 26 Abs. 3 FSG normierten Ausmaß durch den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus den im erwähnten hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999 genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Beschwerdefalles zu einer Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110090.X00

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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