TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/20 2000/18/0073

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der E I in Aschau, geboren am 7. September 1965, vertreten durch Dr. Peter Sellemond und Dr. Walter Platzgummer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 17. Februar 2000, Zl. III 24/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 17. Februar 2000 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 37, 38 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei am 19. März 1999 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden, weil sie am 11. Dezember 1997 die D. durch das Versetzen von Schlägen mit einer Flasche, welche zwei Rissquetschwunden am Kopf zur Folge gehabt hätten, vorsätzlich am Körper verletzt habe.

Am 28. September 1999 sei sie wegen des Verbrechens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1, 2 und 3 StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 leg. cit. zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe, davon fünf Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin einerseits (ihre zwölfjährige Tochter) S. durch die mehrfach im Jahr 1999 und auch am 24. August 1999 abgegebene Äußerung, sie würde S. umbringen, wobei sie diese Drohungen in einem Fall auch mit einem Messer (das sie in einen Tisch gerammt habe) unterstrichen habe, sohin durch Drohungen mit dem Tod, gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei diese Drohungen am 24. August 1999 einen Selbstmordversuch der Bedrohten zur Folge gehabt hätten, andererseits ihre Kinder S. und M. im Jahr 1999 mehrfach durch Versetzen von Schlägen, welche Schwellungen und Rötungen zur Folge gehabt hätten, vorsätzlich am Körper verletzt habe.

Am 21. Jänner 1999 sei sie wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- belegt worden, weil sie am 26. Dezember 1998 einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,85 mg/l Atemluftalkoholgehalt) gelenkt habe.

Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.

Das den Verurteilungen und der Bestrafung zu Grunde liegende gesamte Fehlverhalten zeige deutlich die negative Einstellung der Beschwerdeführerin zur Rechtsordnung. Es entstehe der Eindruck, dass sie nicht gewillt sei, Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten und ihr Verhalten den Gesetzen anzupassen. Ihr weiterer Aufenthalt stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) dar.

Das Aufenthaltsverbot sei mit einem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG verbunden. Die sich im gesamten Fehlverhalten der Beschwerdeführerin manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten. In diesem Zusammenhang werde auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin am 21. Mai 1999 niederschriftlich die Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahmen für den Fall weiterer schwer wiegender Zuwiderhandlungen gegen die österreichischen Gesetze angedroht worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei am 12. November 1990 ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Passgesetz 1969 sei sie rechtskräftig bestraft worden. Am 9. Jänner 1991 habe sie erstmals einen - bis 30. Mai 1991 gültigen - Sichtvermerk erhalten. Laut Auskunft des Meldeamtes sei die Beschwerdeführerin am 20. Juni 1991 wieder nach Jugoslawien verzogen. Nach ihrer neuerlichen Einreise am 6. Oktober 1991 sei ihr am 18. Oktober 1991 - unter Einleitung eines neuerlichen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 Passgesetz 1969 - der zweite österreichische Sichtvermerk - gültig bis 15. Dezember 1991 - erteilt worden. Seit 18. Oktober 1991 halte sie sich ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer auf. Die Beschwerdeführerin sei seit 1991 im Bundesgebiet beschäftigt, seit 1995 durchgehend bei der selben Firma als Lagerarbeiterin. Sie sei dementsprechend gut integriert und habe intensive private Bindungen. Ihr geschiedener Gatte sei ein gut im Bundesgebiet integrierter jugoslawischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin habe auch einen namentlich genannten Freund. Ihre beiden Kinder aus erster Ehe befänden sich seit etwa 1995 im Bundesgebiet und besuchten hier die Schule. Seit 1999 lebe die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihren Kindern beisammen. Die Tochter S. sei in Linz untergebracht und verweigere den Kontakt zur Beschwerdeführerin. Der Sohn M. sei in Imst untergebracht und werde von der Beschwerdeführerin besucht. Die soziale Komponente der Integration werde durch die Straftaten der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Dennoch wögen die privaten und familiären Interessen am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet schwer.

Im Hinblick auf die Neigung der Beschwerdeführerin zu Straftaten wögen die persönlichen Interessen jedoch höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes; diese Maßnahme sei daher im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Der Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Vermögens anderer habe großes öffentliches Gewicht.

Ein Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund gemäß § 38 oder § 35 FrG komme nicht zum Tragen. Maßgeblich für die zeitliche Beurteilung im Sinn der §§ 38 und 35 FrG ("vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes") sei der Zeitpunkt der Begehung der ersten Straftat am 11. Dezember 1997. § 35 Abs. 2 FrG komme daher schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführerin die darin genannte zeitliche Voraussetzung nicht erfülle.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hielte sich "faktisch" bereits seit 27. Dezember 1989 im Bundesgebiet auf, sei zu bemerken, dass die Behörde ohnehin zu dem Ergebnis gekommen sei, dass das Aufenthaltsverbot mit einem schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden sei. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin stünde in Jugoslawien "vor dem sozialen und gesellschaftlichem Nichts" sei zu bemerken, dass maßgeblich für die Interessenabwägung nur das in Österreich geführte Privat- und Familienleben sei. Das Aufenthaltsverbot ordne im Übrigen nicht an, wohin der Fremde auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde. Die krebskranke Mutter in Jugoslawien könne die Beschwerdeführerin auch vom Ausland aus finanziell unterstützen, dasselbe gelte hinsichtlich der Unterhaltszahlungen für die in Österreich verbleibenden Kinder. Auf die beantragte Einvernahme der Kinder, der Mutter, des Freundes und der Nachbarin der Beschwerdeführerin "zur Frage Ihres Integrationsgrades" sowie zur Frage "welche Konsequenzen ein Aufenthaltsverbot für Sie und Ihre Angehörigen nach sich zöge", werde "wegen Unnotwendigkeit" verzichtet.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage der unstrittig feststehenden gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin bestehen keine Bedenken gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt.

2. Wie unten 4.2. dargestellt, hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung, ob der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) gefährde, zu Recht nicht nur das der Verurteilung vom 28. September 1999, sondern auch das der Verurteilung vom 19. März 1999 und das der Bestrafung vom 21. Jänner 1999 zu Grunde liegende Fehlverhalten herangezogen.

Die Beschwerdeführerin hat am 11. Dezember 1997 einer anderen Person mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen und ihr dadurch zwei Rissquetschwunden zugefügt. Im Jahr 1999 hat sie ihre damals zwölfjährige Tochter mehrmals mit dem Tod bedroht. Dies hat sie in einem Fall dadurch unterstrichen, dass sie ein Messer in die Tischplatte rammte. Diese Drohungen machten einen derart starken Eindruck auf das Mädchen, dass es einen Selbstmordversuch beging. Weiters hat die Beschwerdeführerin ihre beiden Kinder mehrmals so geschlagen, dass sie Verletzungen davontrugen.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist die aus den zum Nachteil ihrer Kinder begangenen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen nicht dadurch weggefallen, dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern nicht mehr zusammenlebt. Aus den Körperverletzungsdelikten und der gefährlichen Drohung ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin dazu neigt, Konflikte und Überlastungssituationen durch die Anwendung von bzw. Drohung mit Gewalt zu lösen. Der Umstand, dass sie bisher vorwiegend gegen ihre eigenen Kinder vorgegangen ist, zeigt nur, dass sie nicht einmal davor zurückschreckte, Personen, die ihr besonders nahe stehen und sogar ihrer Obsorge anvertraut sind, zu verletzen bzw. zu bedrohen. Daraus kann aber keineswegs der Schluss gezogen werden, dass von ihr nach der erfolgten Abnahme ihrer Kinder keine Gefahr mehr ausgeht, zumal sie auch bereits eine dritte Person in nicht unerheblicher Weise am Körper verletzt hat. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Dezember 1998 ein Kraftfahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand gelenkt. Der festgestellte Atemluftalkoholgehalt von 0,85 mg/l entspricht einem Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille. Der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin stellt daher auch eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr dar.

Aus all diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass sie bereits seit 1991 erlaubt im Bundesgebiet lebe und einer Beschäftigung, seit 1995 beim selben Arbeitgeber, nachgehe. Sie hat ihr eine dementsprechend starke Integration zu Gute gehalten, wobei sie allerdings - zu Recht - auf die Minderung der sozialen Komponente dieser Integration durch die Straftaten hingewiesen hat. Weiters hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt der Kinder und des geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie den Umstand, dass diese in Österreich "einen Freund" hat, berücksichtigt. Das Gewicht der aus dem inländischen Aufenthalt der Kinder ableitbaren familiären Interessen wird jedoch ganz erheblich dadurch gemindert, dass die Kinder - auf Grund der gegen sie gerichteten Straftaten - seit 1999 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin leben und eines der Kinder den Kontakt mit seiner Mutter ablehnt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am 12. November 1990 rechtswidrig eingereist (und dafür rechtskräftig bestraft worden) zu sein. Auch stellt sie nicht in Abrede, dass ihr erst ab 9. Jänner 1991 ein Sichtvermerk erteilt worden ist und sie sich von 20. Juni 1991 bis 6. Oktober 1991 in Jugoslawien aufgehalten hat. Selbst wenn sie tatsächlich auch bereits am 27. Dezember 1989 nach Österreich eingereist sein sollte, bewirkte dies keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Ebenso bewirkt der im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin so viele Überstunden leiste, dass sie auf eine wöchentliche Arbeitszeit von etwa 60 Stunden komme, keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen.

Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren kein weiteres Vorbringen zu ihren privaten und familiären Interessen erstattet hat, stellt es keinen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde die in der Berufung "zur Frage des Integrationsgrades und der sozialen Auswirkungen einer Ausweisung" beantragten Zeugen nicht vernommen hat.

Das Schreiben des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde, wonach die Beschwerdeführerin als außerordentlich fleißige und zuverlässige Arbeiterin bekannt und in der Öffentlichkeit nie "negativ in Erscheinung getreten" ist, konnte von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden, wurde es doch erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt.

Den dargestellten, insgesamt sehr beachtlichen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen durch das beschriebene Fehlverhalten der Beschwerdeführerin gegenüber. Insbesondere auf Grund der der Verurteilung vom 28. September 1999 zu Grunde liegenden, besonders verwerflichen Straftaten zum Nachteil ihrer Kinder, von denen sich die Beschwerdeführerin weder durch eine vorangegangene einschlägige Verurteilung noch durch die Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat abhalten lassen, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, Aufrechterhaltung der Sicherheit (im Straßenverkehr)) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.) keinen Bedenken.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihrer "Ausweisung" nach Jugoslawien wären ihre in Österreich lebenden Kinder und ihre in Jugoslawien lebende, krebskranke Mutter, die jeweils auf die finanziellen Zuwendungen der Beschwerdeführerin angewiesen seien, in ihrer Existenz bedroht, ist zunächst entgegenzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0309). Im Übrigen muss die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schmälerung der genannten (Unterhalts-)Zahlungen im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass durch den Entfall ihrer Unterhaltsleistungen für die in Österreich lebenden Kinder ein Schaden für die öffentliche Hand entstünde, ist ihr zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Judikatur bei der Interessenabwägung nach § 37 FrG zu Gunsten des Fremden nur den privaten und familiären Bereich betreffende Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0451).

Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin stünde im Fall einer Rückkehr nach Serbien "vor dem sozialen und wirtschaftlichen Nichts", ist darüber hinaus auch entgegenzuhalten, dass von § 37 FrG nur das in Österreich geführte Privatleben geschützt, nicht aber die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden außerhalb Österreichs gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0342).

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die belangte Behörde die der Verurteilung vom 19. März 1999 zu Grunde liegende Straftat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht hätte berücksichtigen dürfen, weil diese Tat unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht mehr geeignet sei, eine relevante Vergrößerung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen. Die der Verurteilung vom 28. September 1999 zu Grunde liegenden Tathandlungen seien zu einer Zeit begangen worden, als die Beschwerdeführerin bereits mehr als acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen sei. Diese Tat sei für sich allein auf Grund ihres Ablaufs und insbesondere auf Grund ihrer Begehung im häuslichen Umfeld "völlig ungeeignet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu bewirken". Der Erlassung des Aufenthaltsverbotes stehe daher § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 2 FrG entgegen.

4.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 leg. cit. wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre. Eine Ausweisung - und daher auch eine solche nach § 34 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 FrG - ist u.a. in den Fällen des § 35 leg. cit. unzulässig. Nach dessen Abs. 2 dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Nach der hg. Judikatur (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170, und darauf basierend etwa das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 3. Dezember 1998, Zl. 98/18/0320) ist die in § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" so auszulegen, dass damit der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen ist. Nach dieser Judikatur ist es jedoch nicht zulässig, auch ein solches Fehlverhalten dem Aufenthaltsverbot zu Grunde zu legen, das unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes nicht (mehr) geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von dem Fremden ausgehenden Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen herbeizuführen.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte gelten diese Grundsätze auch für die in § 35 Abs. 2 FrG enthaltene Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 95/18/1168).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 1997 eine vorsätzliche Körperverletzung begangen. Dabei hat sie mit einer Flasche auf den Kopf einer anderen Frau eingeschlagen und dieser dabei zwei Rissquetschwunden zugefügt. Auch unter Berücksichtigung des seither verstrichenen Zeitraumes kann keine Rede davon sein, dass diese Straftat nicht mehr geeignet ist, eine relevante Vergrößerung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr zu bewirken, zumal sie inzwischen neuerlich einschlägig straffällig geworden ist. Im Übrigen hat das Strafgericht bei der Verurteilung vom 28. September 1999 den raschen Rückfall der Beschwerdeführerin als Erschwerungsgrund gewertet.

Die belangte Behörde hat daher in unbedenklicher Weise auch die Straftat der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 1997 zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogen. Da sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt dieser Straftat auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, kommt der Aufenthaltsverbots-Verbotsgrund des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 2 FrG nicht zum Tragen. Der Beschwerdehinweis auf die hg. Judikatur, wonach bei einem Fremden, der die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 FrG erfüllt, ein Aufenthaltsverbot allein auf die vom gerichtlich strafbaren Verhalten des Fremden ausgehende Gefährdung gestützt werden darf (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0258), ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerdeführerin - wie dargestellt - die Voraussetzungen der genannten Bestimmung nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht auch das der verwaltungsbehördlichen Bestrafung zu Grunde liegende Fehlverhalten in ihre die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes betreffende Beurteilung miteinbezogen.

5. Aus den dargestellten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000180073.X00

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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