TE OGH 2011/3/17 11Os4/11i

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Resch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas K***** und weitere Angeklagte wegen der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Mag. Theodor H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. Juni 2010, GZ 17 Hv 6/10y-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Privatbeteiligten fallen die durch sein Rechtsmittel verursachten Kosten zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Thomas K*****, Gottfried S*****, Peter H***** und Dr. Leopold W***** von der wider sie erhobenen Anklage, es hätten in St. Kanzian am Klopeinersee und Klagenfurt am Wörthersee

I.) als Beamte der Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee mit dem Vorsatz, Mag. Theodor H***** an nachgenannten Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Rahmen (gemeint wohl: Namen) einer Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, und zwar

1.) Thomas K***** als Bürgermeister, Gottfried S***** als Amtsleiter sowie Peter H***** als Finanzverwalter in der Zeit seit spätestens 5. April 2004 bis dato im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in seinem gemäß Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrags von Wien, BGBl 152/1955, verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache sowie in seinem Recht auf Durchführung eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, indem sie trotz entsprechender Anträge vom 1. Dezember 2003 und 18. Dezember 2003 bzw vom 30. Jänner 2004 es unterlassen hätten, Abgabenbescheide und Rückstandsausweise etc auch in slowenischer Sprache auszufertigen und ihm zuzustellen, sowie die genannten Anträge des Mag. Theodor H***** weder ab- noch formell zurückgewiesen hätten;

2.) Thomas K***** als Bürgermeister in der Zeit seit 24. Jänner 2006 bis dato den Staat und Mag. Theodor H***** im Recht auf Durchführung eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, indem er über einen von ihm am 24. Jänner 2006 gestellten Antrag auf Aufhebung des Exekutionstitels bzw der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 4 EO bis dato nicht entschieden habe sowie einen von ihm am 1. August 2006 gestellten Devolutionsantrag nicht dem Gemeindevorstand vorgelegt habe;

II.) Dr. Leopold W***** in der Zeit von Anfang Juli 2007 bis dato zur unter Punkt I.) 2.) dargestellten Tat beigetragen habe, indem er Thomas K***** den Rat erteilt habe, dieser sei nicht verpflichtet auf slowenischsprachige Eingaben des Mag. Theodor H***** zu reagieren sowie über den Antrag des Mag. Theodor H***** vom 24. Jänner 2006 auf Aufhebung eines Exekutionstitels bzw der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs 4 EO zu entscheiden und den Gemeindevorstand mit dem Devolutionsantrag des Mag. Theodor H***** vom 1. August 2006 zu befassen, wobei er es für gewiss gehalten habe, dass Thomas K***** dadurch vorsätzlich seine Befugnis, Amtsgeschäfte vorzunehmen bzw zu unterlassen, verletzt habe und mit dem Vorsatz agiert habe, dadurch Mag. Theodor H***** in dessen Recht auf gesetzmäßige Durchführung der ihn betreffenden Verwaltungsverfahren zu schädigen,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Mag. Theodor H***** aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO.

Der Privatbeteiligtenanschluss (ON 2 in ON 2, ON 51 S 5) bezog sich lediglich auf die letztlich wegen eines Organhandelns in Vollziehung der Gesetze angeklagten Personen (§ 1 Abs 2 AHG; vgl Anklageschrift ON 38). Nach § 1 Abs 1 AHG haftet den Geschädigten indes ein allenfalls schuldtragendes Organ selbst nicht - der Rechtsweg gegen dieses ist vielmehr durch § 9 Abs 5 AHG ausdrücklich ausgeschlossen.

Die hinsichtlich der Freisprüche des Erst- bis Drittangeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Mag. H***** (ON 54, 57) war mangels Legitimation des Beschwerdeführers zum diesbezüglichen Privatbeteiligtenanschluss bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 282 Abs 2, 285a Z 1, 285d Abs 1 Z 1 StPO; Spenling, WK-StPO § 369 Rz 71 bis 73; RIS-Justiz RS0050048).

Über die Beschwerde des Erst-, Zweit- und Drittangeklagten (ON 56) gegen die Zulassung des Mag. Theodor H***** als Privatbeteiligter durch das Erstgericht (ON 51 S 6; ON 52a) ist nicht mehr zu entscheiden; denn sie betrifft der Sache nach einen Teil des Ersturteils, nämlich die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg. Nach Fällung des Urteils kann aber auch die Bekämpfung der Legitimation eines Privatbeteiligten nur mehr mit den gegen Urteile vorgesehenen Rechtsmitteln erfolgen (Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-370 Rz 62; vergleichbar RIS-Justiz RS0126057 und 12 Os 41/10m, 81/10v).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00004.11I.0317.000

Im RIS seit

30.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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