TE OGH 2011/3/22 8ObA84/10a

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Peter R*****, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Vorstand des Vereins W*****, wegen Verpflichtung zur Ausschreibung (Streitwert 1.388 EUR) und einstweiliger Verfügung, im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Oktober 2010, GZ 9 Ra 83/10g-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die klagende und gefährdete Partei unter Fristsetzung zur Klarstellung aufzufordern, gegen wen sich die Klage richtet bzw wie die beklagte Partei zu bezeichnen ist. Nach dieser Klarstellung oder nach fruchtlosem Ablauf der dafür gesetzten Frist ist der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen die Positionen des administrativen Geschäftsführers sowie des Präsidenten des Vereins nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes unverzüglich öffentlich auszuschreiben. In eventu erhebt er ein Feststellungsbegehren. Weiters beantragt er die Erlassung der einstweiligen Verfügung, die beklagte Partei zur Unterlassung der Bestellung und Besetzung der Stelle des administrativen Geschäftsführers zu verpflichten. Als Beklagte und Antragsgegnerin (gemeint: Gegnerin der gefährdeten Partei) bezeichnet der Kläger in seiner Klage ausdrücklich den „Vorstand“ des beklagten Vereins. Er nimmt in seiner Klage auch auf das Stellenbesetzungsgesetz Bezug, nach dem die Ausschreibung von „jenem Organ“ vorzunehmen ist, das die Stelle zu besetzen hat.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Klage zurückgewiesen. Das Rekursgericht hat den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung an das Bezirksgericht Innere Stadt überwiesen.

In seinem Revisionsrekurs nennt der Kläger nunmehr nicht mehr den „Vorstand“, sondern nur noch den Verein als beklagte Partei. Nähere Ausführungen dazu finden sich nicht.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers zu den Verpflichtungen der „Organe“ ist aber nicht ersichtlich, ob die geänderte Parteibezeichnung aus Versehen erfolgte oder auf eine Berichtigung der Parteienbezeichnung abzielt.

Zu beachten ist allerdings, dass parteifähig nur alle physischen und juristischen Personen bzw jene Gebilde sind, denen die Rechtsordnung durch besondere Anordnung die Fähigkeit, zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat (RIS-Justiz RS0035327).

Nun besitzen zwar Vereine die Parteifähigkeit, regelmäßig aber nicht Teilorganisationen oder Organe dieser Vereine (RIS-Justiz RS0035375).

Damit stellt sich die Frage, ob der „Vorstand“ des Vereins überhaupt als parteifähig anzusehen wäre. Dies ist eine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist. Die zur Prüfung erforderlichen Aufklärungen sind vorweg zu veranlassen (Kodek in Rechberger ZPO3 § 526 Rz 1).

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E97570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00084.10A.0322.000

Im RIS seit

29.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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