RS OGH 1952/3/12 1Ob203/52, 8ObA84/10a

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Veröffentlicht am 12.03.1952
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Norm

ZPO §1 Af2

Rechtssatz

Der Gewerkschaftsbund ist ein Verein. Die einzelnen Fachgewerkschaften besitzen keine Parteifähigkeit; quo ad Abschluss eines KollV ist für sie die Parteifähigkeit dadurch begründet, dass ihnen gemäß § 3 KollVG die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. Ansonsten sind die Fachgewerkschaften nur Organe des Gewerkschaftsbundes, es können ihnen jedoch gemäß den Statuten des Gewerkschaftsbundes teilweise dessen Agenden übertragen werden, in welchem Falle sie namens des Gewerkschaftsbundes handeln.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 203/52
    Entscheidungstext OGH 12.03.1952 1 Ob 203/52
    Veröff: SZ 25/64
  • 8 ObA 84/10a
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 84/10a
    Vgl auch; Beisatz: Zwar besitzen Vereine die Parteifähigkeit, regelmäßig aber nicht ihre Teilorganisationen oder Organe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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