TE OGH 2011/3/22 3Ob42/11i

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des *****G***** S*****, vertreten durch den Verfahrenssachwalter Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. Dezember 2010, GZ 15 R 345/10a-91, womit über Rekurs des Verfahrenssachwalters der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 16. April 2010, GZ 20 P 58/08s-69, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurswerber zur Verbesserung seines außerordentlichen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars aufzufordern.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrags des Verfahrenssachwalters auf Einstellung des Sachwalterverfahrens. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Betroffene einen selbst verfassten außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem Ziel, die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens zu erreichen. Dieser weist weder die Unterschrift eines Rechtsanwalts noch eines Notars auf.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. In dem - bei Missachtung dieser Bestimmung gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen - Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen (7 Ob 44/06f mwN). Das Erstgericht wird daher dem Revisionsrekurswerber den Auftrag zu erteilen haben, sein Rechtsmittel innerhalb zu bestimmender Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwalts oder Notars (allenfalls im Wege der Verfahrenshilfe) zu verbessern (RIS-Justiz RS0120077).

Textnummer

E97053

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00042.11I.0322.000

Im RIS seit

13.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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