TE OGH 2011/4/11 8Fsc1/11f

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Veröffentlicht am 11.04.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems anhängigen Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, über den beim Oberlandesgericht Wien zur AZ 28 R 47/11d eingebrachten Fristsetzungsantrag 1. der Gemeinschuldnerin und 2. der B***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. F***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Zustellung einer Gleichschrift des Vorlageberichts des Rekursgerichts an die Antragstellerinnen wird abgewiesen.

2. Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 18. 5. 2009 eröffnete das Landesgericht Krems den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Die Zweitantragstellerin ist deren Alleingesellschafterin und Konkursgläubigerin. Mit Beschluss vom 22. 2. 2011 (ON 332) wies das Erstgericht den Antrag beider Antragstellerinnen auf Wiederaufnahme des Konkurseröffnungsverfahrens über das Vermögen der Erstantragstellerin zurück. Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. 3. 2011, eingelangt beim Erstgericht am 7. 3. 2011, Rekurs. Dessen Vorlage an das Rekursgericht verfügte das Erstgericht noch am 7. 3. 2011, der Rekurs langte am 10. 3. 2011 beim Rekursgericht ein.

Mit ihrem nunmehr vorliegenden, mit 16. 3. 2011 datierten und beim Rekursgericht am 22. 3. 2011 eingelangten Fristsetzungsantrag, begehren die Antragsteller, dass der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht die Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung innerhalb einer bestimmten Frist auftrage. Es bleibe nur die Möglichkeit eines Fristsetzungsantrags, um auf diese Weise eine zeitlich der Entscheidung des Rekursgerichts vorangehende Anberaumung einer Rekursverhandlung zu erreichen. Eine solche sei gemäß Art 6 EMRK zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten.

In seiner Stellungnahme vom 22. 3. 2011 zum Fristsetzungsantrag führte das Rekursgericht aus, dass Säumnis im Hinblick auf das Datum des Einlangens des Rekurses nicht vorliege.

Die Antragstellerinnen beantragten im Nachhang zu ihrem Fristsetzungsantrag unter Berufung auf Art 6 Abs 1 EMRK, ihnen die Stellungnahme des Rekursgerichts zur Äußerung zuzustellen.

I. Der Fristsetzungsantrag ist zurückzuweisen.

Im Säumnisverfahren gemäß § 91 GOG ist lediglich zu entscheiden, ob ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig geworden ist (RIS-Justiz RS0059248). Die Behauptung der Säumigkeit eines Gerichts ist daher Voraussetzung, dass über einen Antrag gemäß § 91 Abs 1 GOG ein übergeordneter Gerichtshof dem säumigen untergeordneten Gericht für die Vornahme einer Verfahrenshandlung eine angemessene Frist zu setzen hat; sie stellt somit eine Sachentscheidungsvoraussetzung (Schoibl in Fasching/Konecny² IV/1 AnhEinl § 91 GOG Rz 31) dar.

Im hier zu beurteilenden Antrag, der nur wenige Tage nach dem Einlangen des Rekurses beim Rekursgericht gestellt wurde, behaupten die Antragsteller keine Säumigkeit des Rekursgerichts. Sie erkennen dies auch und rechtfertigen ihre Vorgangsweise damit, auf diese Weise rechtzeitig das Rekursgericht zur Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung verhalten zu wollen. Zur Erzwingung eines bestimmten, vom Antragsteller gewünschten Verfahrensschrittes eines nicht säumigen Gerichts ist aber der Fristsetzungsantrag nicht das geeignete Mittel.

Da somit die wesentliche Sachentscheidungsvoraussetzung für einen Antrag nach § 91 GOG nicht einmal behauptet wurde, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

II. Der Antrag auf Zustellung der Stellungnahme des Rekursgerichts ist abzuweisen.

Das Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG ist als einseitiges Aktenverfahren ausgestattet; dem Verfahrensgegner steht somit kein Recht auf Äußerung zu (Schoibl aaO § 91 GOG Rz 23). Ein Äußerungsrecht des Antragstellers zur Stellungnahme des potentiell säumigen Gerichts sieht das Gesetz ebenso wenig vor. Auf die dagegen von den Antragstellern unter Hinweis auf Art 6 EMRK vorgebrachten Bedenken braucht hier schon wegen der Unzulässigkeit des Fristsetzungsantrags nicht eingegangen zu werden, die weder durch die Zustellung der Stellungnahme des Rekursgerichts noch durch eine dazu erstattete Äußerung der Antragsteller beseitigt werden könnte (vgl RIS-Justiz RS0120029).

Textnummer

E97180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008FSC00001.11F.0411.000

Im RIS seit

21.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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