TE OGH 2011/4/27 7Ob20/11h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Schwarzenbacher und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Birgit Streif, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 37.764,71 EUR (sA), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Bezeichnung des erkennenden Senats im Kopf der Entscheidung 7 Ob 20/11h vom 9. März 2011 wird dahin ergänzt, dass nach Dr. Schaumüller und vor Dr. Kalivoda Dr. Hoch als weiteres Senatsmitglied eingefügt wird.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 20/11h vom 9. 3. 2011 wurde in der nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs für das Jahr 2011 für den 7. Senat vorgesehenen Besetzung gefällt. Irrtümlich ist das Senatsmitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch im Kopf der Entscheidung nicht angeführt. Gemäß § 419 ZPO ist dieser offenkundige Schreibfehler von Amts wegen zu berichtigen.

Textnummer

E97193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00020.11H.0427.000

Im RIS seit

18.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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