TE OGH 2011/4/28 1Ob71/11i

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stephen H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Dr. Friedrich Petri und Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 74.793,60 EUR sA, in eventu Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2011, GZ 3 R 118/10k-17, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. September 2010, GZ 49 Cg 42/10h-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu der in diesem Fall relevanten Rechtsfrage, ob der klagende Anleger unrichtig informiert wurde, weil er von der beklagten Bank weder mündlich noch schriftlich im Werbeprospekt auf die Gefahr der Insolvenz der Emittentin oder der Garantin hingewiesen worden sei, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der einen gleichgelagerten Parallelfall betreffenden Entscheidung 4 Ob 20/11m Stellung genommen. Er verneinte die Verpflichtung, die Anleger über das (zum Kaufzeitpunkt bloß theoretische) allgemeine Insolvenzrisiko aufzuklären, weshalb das auf Irrtum und Schadenersatz gestützte Begehren unberechtigt sei. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall.

Ist in diesem Sinn eine Aufklärungspflicht generell zu verneinen, stellen sich die weiteren in der Revision aufgeworfenen Fragen zur eigenen Aufklärungspflicht des Verkaufens von Wertpapieren, dem das Fehlverhalten des Vermittlers zuzurechnen sei, nicht.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E97215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00071.11I.0428.000

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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