TE OGH 2011/5/12 13Os27/11m

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Veröffentlicht am 12.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Resch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gisela S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Oktober 2010, GZ 71 S Hv 158/10i-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gisela S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat sie in Wien

(I) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die den Verein Ö***** in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, verleitet, und zwar

1) ...

2) zur Einlösung von Schecks befugte Bankangestellte zur Auszahlung von Bargeld vom Konto des genannten Vereins, indem sie zwischen 3. November 2008 und 14. April 2009 falsche Urkunden, nämlich sechs gefälschte, im Urteil näher beschriebene Schecks über insgesamt 14.250 Euro vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Der beanspruchte Nichtigkeitsgrund will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Überlegungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) verhindern.

Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung zielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Einwendungen gegen die tatrichterliche Beurteilung fehlender Glaubwürdigkeit der Angaben der Angeklagten betreffend die dem angefochtenen Schuldspruchpunkt I/2 zugrunde liegenden Sachverhalte (US 21 f) zeigen solcherart erhebliche Bedenken ebenso wenig auf, wie Hinweise auf eine aus dem Zusammenhang gerissene Passage einer Zeugenaussage und den Umstand, dass sich die Angeklagte zu den unangefochten gebliebenen Schuldspruchpunkten geständig verantwortet hat.

Die Feststellung, dass die Angeklagte Mitarbeiter des Bankinstituts durch die wahrheitswidrige Vorgabe, zur Einlösung der in Rede stehenden Schecks befugt zu sein veranlasste, ihr Bargeld auszufolgen (ON 28 S 35 f), haben die Tatrichter dem weiteren Vorbringen (der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider unter Bezugnahme auf die Angaben der Zeugen Dr. P***** und Dr. K***** mängelfrei begründet (ON 28 S 41).

Soweit die Rüge (der Sache nach Z 10) schließlich Feststellungen „zur Frage, worin die der Angeklagten angelasteten Fälschungshandlungen in Bezug auf die Schecks liegen sollen“ vermisst, legt sie nicht dar, weshalb es zur Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB erforderlich sein sollte, dass die Täterin die Fälschung oder Verfälschung selbst vorgenommen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00027.11M.0512.000

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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