TE OGH 2011/5/31 10ObS44/11k

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Veröffentlicht am 31.05.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Rotraut Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2011, GZ 25 Rs 13/11i-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Unbeachtlichkeit der (erst) mit der Berufung zum Nachweis der Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgelegten Urkunden (hinsichtlich „des Umstandes, dass der Kläger im Besitz eines Behindertenausweises und mit einem Grad von 30 % behindert ist“), steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen nach dem ASGG ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt (10 ObS 12/11d; 10 ObS 151/10v ua; RIS-Justiz RS0042049). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daraus nicht abzuleiten.

Im vorliegenden Fall steht im Vordergrund, dass der Kläger mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (bzw einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht) den Versuch einer Bekämpfung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen unternimmt; andernfalls hätte die gewünschte Berücksichtigung der mit der Berufung vorgelegten Urkunden und des darin gestellten Beweisanbots keinen Sinn (10 ObS 332/02z). Eine Bekämpfung der Tatsachengrundlage, von der die Entscheidungen der Vorinstanzen ausgehen, ist jedoch in dritter Instanz nicht zulässig.

Die außerordentliche Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Nach der seit 9 ObS 15/87 (= SSV-NF 1/28) ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jedoch auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (10 ObS 5/10y; 10 ObS 106/06w; RIS-Justiz RS0043480; RS0043573 [T25 und T26]). Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger - wie die außerordentliche Revision selbst festhält - (allein) auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung gestützt. Es wurde in der Berufung also keine Rechtsrüge erhoben. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt (vgl 10 ObS 17/01z mwN). Ob die Rechtsrüge in der außerordentlichen Revision gesetzmäßig ausgeführt ist, muss ungeprüft bleiben (10 ObS 22/04i mwN).

Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E97660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00044.11K.0531.000

Im RIS seit

11.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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