TE OGH 2011/6/16 6Ob64/11x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** H***** GmbH mit dem Sitz in H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers Dr. M***** H*****, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Dezember 2010, GZ 3 R 98/10a, 99/10y, 100/10w, 101/10t, 102/10i, 103/10m, 104/10h, 105/10f, 106/10b, 107/10z, 108/10x und 166/10a-252, womit dem Rekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Juni 2010, GZ 47 Fr 1930/09x-222, 47 Fr 1929/09w-223, 47 Fr 1928/09v-224, 47 Fr 1927/09t-225, 47 Fr 1926/09s-226, 47 Fr 1925/09p-227, 47 Fr 1924/09m-228, 47 Fr 1923/09k-229, 47 Fr 1922/09i-230, 47 Fr 1921/09h-231, und 47 Fr 1886/09g-232, nicht Folge gegeben und Anträge der Beteiligten zurückgewiesen oder abgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den im Revisionsrekurs enthaltenen Ablehnungsantrag betreffend den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck Dr. Purtscheller und die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger und Dr. Engers unterbrochen.

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, ihn dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag vorzulegen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verhängte über den Geschäftsführer wegen Verletzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 227 ff UGB für die Geschäftsjahre 1998 bis 2008 Zwangsstrafen. Für den Fall des Nichteinreichens der vollständigen Jahresabschlüsse drohte es weitere Zwangsstrafen an.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers nicht Folge, wies ihre Anträge, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 B-VG zu beantragen und/oder beim Europäischen Gerichtshof einen Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV zu stellen, zurück, ihre Anträge, die verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafenverfahren mit anderen gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft behängenden Zwangsstrafen zu verbinden, ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Im Rahmen ihres dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses lehnen die Gesellschaft und der Geschäftsführer die Mitglieder des die bekämpfte Entscheidung fällenden Rekurssenats ab.

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag ist gemäß § 23 JN nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Innsbruck berufen, das dann, wenn der Ablehnung stattgegeben wird, erforderlichenfalls auch die vom abgelehnten Richter vorgenommene Prozesshandlung aufzuheben hat (§ 25 letzter Satz JN). Dies gilt auch, wenn die Ablehnung in einem Rechtsmittel erfolgt ist (6 Ob 226/05i mwN). Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch im Rechtsmittelschriftsatz zulässig, wenn das Verfahren - wie hier das Zwangsstrafenverfahren - noch nicht rechtskräftig erledigt ist (RIS-Justiz RS0046032) und erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt werden, die die Ablehnung eines Richters unterer Instanz rechtfertigen. Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wäre nur in den hier nicht vorliegenden Fällen zulässig, dass keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgte (6 Ob 226/05i mwN; 1 Ob 6/11f mwN).

Die Ablehnung eines Richters im Rechtsmittelverfahren führt zu dessen Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts. Erst nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrags darf über das Rechtsmittel entschieden werden (6 Ob 226/05i mwN).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E97674

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00064.11X.0616.000

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten