TE OGH 2011/6/20 7Nc7/11f

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Veröffentlicht am 20.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** G*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** J*****, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in Gmünd, wegen 7.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Schladming wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die in Klaus (Vorarlberg) wohnhafte Klägerin begehrt vom in Gmünd wohnhaften Beklagten vor dem Bezirksgericht Gmünd 7.000 EUR sA an Schmerzengeld wegen eines sexuellen Übergriffs. Der Beklagte habe sich nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier mit einer ausgeliehenen Zentralschlüsselkarte in ihr Hotelzimmer geschlichen, sich neben ihr Bett gesetzt und sie im Intimbereich angegriffen.

Der Beklagte bestritt den Vorwurf und wendete ein, er habe sich im Zimmer geirrt. Er habe sich im Zuge des Auskleidens auf den Bettrand gesetzt, festgestellt, dass jemand im Bett liege, und nach hinten gegriffen. Dabei habe er die Klägerin möglicherweise berührt. Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf seine Einvernahme und die Beischaffung des Strafakts des Bezirksgerichts Schladming.

Mit Schriftsatz vom 13. 5. 2011 beantragte die Klägerin zusätzlich zur Parteienvernehmung die Einvernahme von vier Zeugen, die Beischaffung des Strafakts, die Durchführung eines Ortsaugenscheins und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Zugleich beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Schladming. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil zwei Zeugen aus dem Einzugsbereich des Bezirksgerichts Schladming kämen, für die sonst angebotenen Zeugen die Anreise dorthin kürzer und kostengünstiger sei, dort das Strafverfahren gegen den Beklagten geführt worden sei und sie einen Ortsaugenschein im Hotel in P***** beantrage.

Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Gmünd erachtete die Delegierung für nicht zweckmäßig, weil die Parteien nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Schladming wohnhaft seien und die Einvernahme der dort aufhältigen zwei Zeugen im Wege der Videokonferenz erfolgen könne. Die Durchführung eines Lokalaugenscheins erscheine im Hinblick auf die im Strafakt erliegenden Lichtbilder nicht erforderlich.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (RIS-Justiz RS0046333; RS0053169). Nach ständiger Rechtsprechung soll die Delegierung aber einen Ausnahmefall von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darstellen. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; 7 Nc 9/08w uva).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (RIS-Justiz RS0046333; RS0053169). Nach ständiger Rechtsprechung soll die Delegierung aber einen Ausnahmefall von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung darstellen. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; 7 Nc 9/08w uva).

Im vorliegenden Fall wohnen lediglich zwei (von insgesamt vier) von der Klägerin beantragte Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Schladming. Vom Beklagten und dem Vorlagegericht wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Umstand allein nicht eine Delegierung rechtfertigt, weil diese Personen problemlos mittels Videokonferenzanlage (das Bezirksgericht Schladming verfügt über eine solche Anlage) vom Bezirksgericht Gmünd einvernommen werden können. Weder die Parteien noch die weiteren von der Klägerin beantragten zwei Zeuginnen wohnen im Sprengel des Bezirksgerichts Schladming. Diese Zeuginnen sind im Sprengel des Bezirksgerichts Oberndorf und des Bezirksgerichts Krems/Donau aufhältig. Ob die Durchführung eines Ortsaugenscheins erforderlich ist, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Verfahren rascher und mit geringerem Verfahrensaufwand vor dem Bezirksgericht Schladming durchgeführt werden kann, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bleiben hat.

Textnummer

E97754

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070NC00007.11F.0620.000

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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