TE OGH 2011/6/20 4Nc10/11z

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Veröffentlicht am 20.06.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Musger als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Linz zu 9 C 871/10z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gernot Müller, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser, Rechtsanwalt in Graz, wegen 774,67 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Linz das Bezirksgericht Graz West bestimmt.

Text

Begründung:

Die in Linz ansässige Klägerin klagte die in Graz ansässige Beklagte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung vor dem Bezirksgericht Linz aus einem Vertrag auf Zahlung von 774,67 EUR samt Zinsen. Im Verfahren sind zwei in Graz wohnhafte Zeugen und der Geschäftsführer der Beklagten zu vernehmen. Nach der vorbereitenden Tagsatzung beantragte die Klägerin die Delegierung des Verfahrens an das für die Beklagte zuständige Bezirksgericht Graz West, die Beklagte stimmte dem zu. Das Bezirksgericht Linz legt die Akten zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046441 [T9]).

Auf dieser Grundlage ist der Delegierungsantrag jedenfalls berechtigt. Alle zu vernehmenden Personen sind in Graz ansässig, beide Parteien wollen den Rechtsstreit dort führen. Als zuständiges Gericht ist daher das für die Beklagte zuständige Bezirksgericht Graz West zu bestimmen.

Textnummer

E97756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040NC00010.11Z.0620.000

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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