TE OGH 2011/6/21 4Ob81/11g

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Veröffentlicht am 21.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft m.b.H & Co KG, *****, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, 2. Me***** GmbH, beide *****, 3. MO***** GmbH, *****, alle vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2011, AZ 1 R 307/10i, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die angesprochenen Kreise eine Werbeaussage (hier: eine Werbegrafik) verstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0107771, RS0043000). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Die im Ergebnis abweichende Beurteilung einer ähnlichen Werbegrafik durch einen anderen Senat des Rekursgerichts (30 R 29/10w; außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen in 4 Ob 196/10t) beruhte auf einem unterschiedlichen Gesamteindruck: In beiden Fällen hatten die jeweils Beklagten zum Vergleich von Reichweiten- bzw Auflagezahlen Balkendiagramme mit unterschiedlicher Balkenbreite verwendet. Die Höhe der Balken stimmte mit den jeweils ermittelten Zahlen überein; diese Zahlen waren angegeben. In 30 R 29/10w war aber der Balken der Beklagten so deutlich hervorgehoben, dass er den Gesamteindruck der Werbung prägte. Daher war die Auffassung des Rekursgerichts, die auffallend breitere Gestaltung dieses Balkens könne irrige Vorstellungen über die tatsächlichen Reichweitenverhältnisse erwecken, vertretbar. Hingegen hatte die Breite der Balken in den hier zu beurteilenden Grafiken nur untergeordnete Bedeutung; angesichts der deutlich lesbar angegebenen Zahlen und der zutreffenden Balkenhöhen hat das Rekursgericht die Irreführungseignung zutreffend verneint (4 Ob 7/99d).

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E97942

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00081.11G.0621.000

Im RIS seit

18.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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