TE OGH 2011/6/21 4Ob77/11v

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Veröffentlicht am 21.06.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** M*****, vertreten durch Mag. Valentin Piskernik, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei Ing. T***** F*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Hotter, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 18. November 2010, GZ 18 R 233/10h-15, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 31. Mai 2010, GZ 4 C 1194/09f-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 445,82 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 74,30 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Eigentümer (Fruchtgenussberechtigte) benachbarter Liegenschaften. Das Wohnhaus des Klägers wurde lediglich einen halben Meter von der südlichen Grundgrenze zum Grundstück des Beklagten errichtet. Das südseitig gelegene Wohnzimmer weist lediglich ein etwa 1,4 m breites und 1 m hohes Glasziegelfenster nach Süden auf, dessen tiefster Punkt nur 1,3 m vom Boden entfernt ist. Der Wohnraum hat auch ein nach Norden gerichtetes Fenster sowie eine ebenso nach Norden gerichtete Terrassentür, die in einen überdachten und von drei Seiten abgeschlossenen Innenhof führen, dessen ursprünglich vorhandenen, bogenförmigen Öffnungen nach Norden noch zusätzlich verglast wurden.

Nach Erwerb der benachbarten Liegenschaft durch die Ehegattin des in der Folge fruchtgenussberechtigten Beklagten ließ dieser entlang der Grundgrenze zum Kläger insgesamt 57 Thujen pflanzen, welche mittlerweile eine Höhe von 4  bis etwa 4,5 m erreicht haben und eine geschlossene Hecke bilden. Der geringe Abstand zur Grundgrenze sowie die niedrige Positionierung des Glasziegelfensters des Klägers führen dazu, dass eine direkte Sonneneinstrahlung auf das Glasziegelfenster nur im Sommer vorübergehend stattfindet. Deshalb - und aufgrund der ansonsten bloß nordseitig vorhandenen und durch den zuvor beschriebenen Innenhof stark eingeschränkten Belichtung des Wohnzimmers - befindet sich das klägerische Wohnzimmer nahezu ganzjährig in einem halbdunklen Zustand, der ein Lesen ohne künstliches Licht nur im Sommer zwischen Mittag und etwa 16 oder 17:00 Uhr möglich macht.

Die Umgebung der Liegenschaften der Streitteile weist durchwegs Gärten auf, es sind verbreitet Hecken gepflanzt, die etwa der Hecke zwischen den Grundstücken der Streitteile entsprechen, darüber hinaus stehen auch Einzelbäume mit teilweise größerer Höhe, die daher in vergleichbarer Weise Schatten werfen.

Die Vorinstanzen wiesen das vom Kläger erhobene Unterlassungsbegehren, an der Grenze der Liegenschaft der Streitteile Maßnahmen zu ergreifen oder aufrecht zu erhalten, die den ortsüblichen Einfall von Licht auf das der Liegenschaft des Beklagten zugewandte Fenster im Haus des Klägers beeinträchtigen, mit der Begründung ab, die vom Kläger beanstandete (negative) Immission (Entzug von Licht) überschreite im Hinblick auf die auch in der Umgebung festgestellte Bepflanzung das ortsübliche Maß nicht und bilde darüber hinaus keine unzumutbare Beeinträchtigung der Liegenschaftsnutzung durch den Kläger. Auch bei einer deutlich niedrigeren Hecke wäre aufgrund der unüblichen Gestaltung des südseitigen Wohnzimmerfensters (Glasziegel, geringe Größe, tiefer Einbau) mit einer erheblichen Beschattung des Fensters zu rechnen. Betreffend die Zumutbarkeit komme es auf den Beurteilungsmaßstab eines vernünftigen „Durchschnittsmenschen“ an. Es obliege dem Kläger, die vorhandene Situation durch geeignete bauliche Maßnahmen an seinem Objekt zu verbessern, wenn er vermeine, die Beschattung würde zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung seines Wohnzimmers führen.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (nachträglichen) Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 364 Abs 3 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des § 364 Abs 2 ABGB überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Der Unterlassungsanspruch besteht daher nur dann, wenn der Entzug des Lichts sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. Zwischen diesen Kriterien besteht zwar ein Zusammenhang: Unzumutbarkeit wird umso weniger anzunehmen sein, je näher eine - als solche ortsunübliche - Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt; ist die Beeinträchtigung jedoch ohnehin ortsüblich, so ist eine gesonderte Prüfung der Zumutbarkeit nicht mehr erforderlich; solche Immissionen sind jedenfalls zu dulden (4 Ob 13/09d mwN).

Einer Befassung mit der in der Revision des Klägers allein thematisierten Frage der Ortsüblichkeit der von der beanstandeten Hecke auf dem Grundstück der Beklagten ausgehenden Beschattung seiner Liegenschaft und des darauf errichteten Hauses bedarf es hier nicht, weil das Berufungsgericht - vom Kläger unwidersprochen -  darüber hinaus festgehalten hat, dass keine Rede davon sein könne, dass die beanstandete Beschattung der Liegenschaft des Klägers diesem unzumutbar wäre. Die vom Berufungsgericht hiefür gegebene Begründung zieht der Revisionswerber gar nicht in Zweifel.

Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Begriffs der Unzumutbarkeit begründet - vom Fall einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (8 Ob 116/07b ua; RIS-Justiz RS0121872 [T1]).

Da der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermochte, war seine Revision zurückzuweisen.

Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hinwies, hat ihm der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen.

Textnummer

E97743

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00077.11V.0621.000

Im RIS seit

19.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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