TE OGH 2011/6/28 10Ob51/11i

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G*****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen 2.669,28 EUR sA, infolge „ordentlichen Revisionsrekurses“ der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekurs- und Berufungsgericht vom 12. April 2011, GZ 40 R 155/11g-16, womit infolge Rekurses und Berufung der klagenden Partei der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. November 2010, GZ 58 C 374/09v-9, abgeändert bzw aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von 2.669,28 EUR sA und brachte im Wesentlichen vor, die beklagte Partei schulde ihm als Mieter einer Wohnung in Wien aufgrund der einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses mit 15. 4. 2009 die von ihm bezahlte Kaution von 3.237,18 EUR sA sowie (offensichtlich gemeint: abzüglich) der halben Miete für April 2009 von 567,90 EUR, insgesamt somit 2.669,28 EUR sA.

Die beklagte Partei bestritt und erhob den Einwand der mangelnden Passivlegitimation, da sie nur Hausverwalter des gegenständlichen Objekts sei und dieses im Eigentum der G***** AG stehe.

Der Kläger bestritt nicht, dass die beklagte Partei lediglich Hausverwalterin sei, sie habe sich ihm gegenüber jedoch stets als Eigentümerin geriert und bei ihm den Anschein erweckt, Eigentümerin zu sein. Er beantragte in der Folge die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO auf die Eigentümerin „G***** AG“.

Die beklagte Partei sprach sich mit der Begründung, es liege keine Berichtigung der Parteienbezeichnung, sondern eine unzulässige Klagsänderung vor, dagegen aus.

Das Erstgericht wies mit Beschluss den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung und mit Urteil das Klagebegehren mangels Passivlegitimation der beklagten Partei ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs und der Berufung des Klägers Folge, berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei antragsgemäß, hob das angefochtene Urteil und das ihm vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens gegen die „G***** AG“ auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig sei. Nach seinen Ausführungen sei es gemäß § 235 Abs 5 ZPO weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt werde, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden sei. Der Kläger habe in seinem Vorbringen hinreichend klargestellt, die Liegenschaftseigentümerin als Rückzahlungspflichtige in Anspruch nehmen zu wollen. Es habe für die beklagte Hausverwalterin mit dem Vorbringen über eine einvernehmliche Beendigung des Mietvertrags hinreichend klar sein müssen, dass die Klage gegen die von ihr bloß vertretene Liegenschaftseigentümerin gerichtet sei. Hier liege somit ein Fall vor, in dem die Berichtigung der Parteienbezeichnung trotz damit verbundenen Wechsels in der Person zulässig sei. Die von Anfang an erkennbar in Anspruch genommene Partei müsse das Verfahren, wenn sie später beigezogen werde, mangels Wahrung ihres rechtlichen Gehörs nicht gegen sich gelten lassen. Die „W***** GmbH“ sei daher nicht Prozesspartei gewesen, weshalb das mit ihr durchgeführte Verfahren als nichtig aufzuheben sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „ordentliche Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts vollinhaltlich wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragte in seiner Revisionsrekursbeantwortung, das Rechtsmittel der beklagten Partei als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat Folgendes erwogen:

Die beklagte Partei ficht die Entscheidung zweiter Instanz nach ihrer ausdrücklichen Rechtsmittelerklärung insgesamt an. Sie bekämpft daher sowohl die Berichtigung der Parteienbezeichnung als auch die Aufhebung des Ersturteils und des ab der Zustellung der Klage an die „W***** GmbH“ vorangegangen Verfahrens als nichtig durch das Gericht zweiter Instanz.

1. Zur Berichtigung der Parteienbezeichnung:

Die zweite Instanz entscheidet über ein Rechtsmittel gegen die Berichtigung oder Nichtberichtigung der Parteienbezeichnung sowie auch über ein Rechtsmittel gegen die Zulassung oder Nichtzulassung einer Klagsänderung funktionell immer als Rekursgericht. Die Anfechtung dieser Entscheidung richtet sich, da das Gericht zweiter Instanz als Rekursgericht und nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens tätig wird, daher nicht nach § 519 ZPO, sondern nach § 528 ZPO (vgl 7 Ob 295/01k; 8 Ob 263/00k, SZ 74/118 mwN ua; Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 42 mwN). Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - wie im vorliegenden Fall - insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Der absolute Ausschluss des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO bei einem 5.000 EUR nicht übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz findet auf alle Beschlüsse des Rekursgerichts, also auf Sachentscheidungen über das Rechtsschutzbegehren und auch auf verfahrensrechtliche Beschlüsse Anwendung (1 Ob 185/04v ua). Ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, so ist nicht maßgebend, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhinge (Zechner in Fasching/Konecny2 § 528 ZPO Rz 88 mwN). Daher wäre der Oberste Gerichtshof selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr berechtigt, auf die im Rechtsmittel der beklagten Partei neuerlich relevierte Frage des Vorliegens einer angeblich unzulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO einzugehen (vgl 1 Ob 2226/96a). Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung durch das Gericht zweiter Instanz ist daher ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.

Auch die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers ist insoweit unzulässig, weil dem Verfahrensgesetz die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd ist (7 Ob 63/08b mwN).

2. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss:

Die beklagte Partei bekämpft in ihrem Rechtsmittel auch die Aufhebung des Ersturteils und des ihm ab der Zustellung der Klage an die „W***** GmbH“ vorangegangenen Verfahrens als nichtig durch das Gericht zweiter Instanz. Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts, sodass das Rechtsmittel der beklagten Partei insoweit als Rekurs zu werten ist.

Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen den Beschluss eines Berufungsgerichts, mit dem es die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, der Rekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, aber auch unabhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstands zulässig (RIS-Justiz RS0043882, RS0043886). Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wurde insbesondere in dem Fall bejaht, dass das Gericht zweiter Instanz anders als das Erstgericht eine Klagsänderung für nicht zulässig erachtet oder aber in Abweichung vom Erstgericht eine Klagsänderung zulässt, das Ersturteil daher aufhebt und die Rechtssache zur Entscheidung über das geänderte Begehren zurückverweist. Das Gleiche muss auch für den Fall gelten, dass es - wie im vorliegenden Fall - infolge abändernder Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Berichtigung einer Parteienbezeichnung zu einem Parteiwechsel kommt (vgl 7 Ob 272/06k; 4 Ob 267/00v jeweils mwN ua; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 519 Rz 9 mwN).

Der Rekurs der beklagten Partei gegen den Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz ist daher zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Ausgehend von der, wie bereits dargelegt, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfenden Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz, wonach die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine Berichtigung der Parteienbezeichnung trotz ursprünglicher Angabe eines anderen Rechtssubjekts vorliegen, war die „W***** GmbH“ nicht als Prozesspartei zu behandeln, sodass die ihr gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen - beginnend mit der Klagszustellung - nichtig sind, weshalb das Verfahren insoweit aufzuheben war (vgl 1 Ob 107/07b mwN). Die Richtigkeit dieser auch vom Gericht zweiter Instanz vertretenen Rechtsansicht wird auch in den Revisionsausführungen der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen.

Dem Rekurs der beklagten Partei ist somit ein Erfolg zu versagen.

Da die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers, wie bereits dargelegt, unzulässig ist, der Kläger auch inhaltlich nichts zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ausgeführt hat und auch eine Rekursbeantwortung inhaltlich nicht ausgeführt wurde, kann die Rechtsmittelbeantwortung des Klägers nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden und ist daher auch nicht zu honorieren (vgl RIS-Justiz RS0035979, RS0035962).

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E97912

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0100OB00051.11I.0628.000

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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